Übernehmerbekanntgabe
Gemäß § 21 Abs. 1 der Batterienverordnung haben Sammel- und Verwertungssysteme entsprechend ihrem Verpflichtungsanteil gemäß Anhang 4 je Sammel- und Behandlungskategorie Gerätealtbatterien von Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 abzuholen, wenn Ihnen die Koordinierungsstelle einen Abholbedarf elektronisch im Wege des Registers weiterleitet.
Die Weiterleitung des Abholbedarfs von der Koordinierungsstelle an ein Sammel- und Verwertungssystem hat folgende Angaben zu enthalten:
GLN der Sammelstelle
Sammel- und Behandlungskategorie,
geschätzte Masse
Anzahl, Art, Form und Größe des Sammelbehälters
Gemäß § 21 Abs. 2 Batterienverordnung hat das Sammel- und Verwertungssystem der Koordinierungsstelle unverzüglich die GLN des beauftragten Übernehmers im Wege des Registers zu melden.
Als zuständiges Sammel- und Verwertungssystem sehen Sie die von der Koordinierungsstelle bereits eingegebenen Daten (Seite 1-3). Um den beauftragten Übernehmer angeben zu können (siehe Seite 4), tragen Sie bitte entweder die Personen-GLN oder den Namen - zumindest den ersten Teil des Namens - ein und drücken Sie auf "Suchen". Beachten Sie bitte die Groß- und Kleinschreibung.
Meldungen einbringen
Mit "Übernehmerbekanntgabe" wird diese Meldung übermittelt. Anschließend können Sie über "Fertig" weitere Meldungen einbringen.
Übernehmer korrigieren
Als Sammel- und Verwertungssystem haben Sie die Möglichkeit, ihre Meldung "Übernehmerbekanntgabe" nachträglich zu korrigieren. Dazu wählen Sie bitte den entsprechenden Abholvorgang unter dem Status OFFEN aus und ändern den beauftragten Übernehmer auf Seite 4. Mit "Übernehmerbekanntgabe" wird diese Änderungsmeldung eingebracht.
Note: Diese nachträgliche Änderung ist nur möglich, solange der beauftragte Übernehmer zu diesem Abholbedarf noch keine Auftragsdurchführung gemäß § 21 Abs. 3 Batterienverordnung gemeldet hat, d.h. der Status des Abholvorgangs muss noch auf OFFEN sein (unter AKTIV ist keine Korrektur more möglich!).