Aktuell einzubringende Meldungen

Hier werden die aktuell einzubringenden Meldungen zur Inverkehrsetzung und Vewertung angezeigt, und zwar jene Meldungen, die sich innerhalb der Meldefrist befinden sowie auch jene, für die die Meldefrist bereits abgelaufen ist (überfällig).

Entsprechend Ihren Angaben im Zentralen Anlagenregister (ZAReg) werden Ihre fälligen und überfälligen Meldungen hier aufgelistet. Wenn Sie beispielsweise Ihre Verpflichtungen als Hersteller vollständig durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystemen erfüllen, dann werden die Meldungen von Ihrem System eingebracht und Ihre Liste bleibt leer.

Aus der Tabelle können Sie die Art der Meldung, den Berichtszeitraum und das Ende der Meldefrist ersehen, sowie ob die Meldung bereits überfällig ist. Sie haben bei der Erfassung der Meldungen die Möglichkeit, die Daten vorerst nur in Ihrem privaten Bereich zu speichern und später zu melden oder gleich die Meldung einzubringen. Wurde die Meldung vorerst nur in Ihrem privaten Bereich gespeichert, so wird dies in der Spalte "Status" angezeigt.

Wenn Sie eine Meldung eingebracht haben, verschwindet sie aus dieser Liste und erscheint in der Liste "Eingebrachte Meldungen".

Rechtlicher Hintergrund

Meldungen zur Inverkehrsetzung

Folgende Meldungen zur Inverkehrsetzung sind gem. § 23 Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO) einzubringen:

Inverkehrsetzung Österreich Quartal

  1. Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte haben die jeweils im Kalenderquartal in Österreich in Verkehr gesetzten Massen spätestens 7 Wochen nach Ablauf des Quartals elektronisch zu melden. Auch Leermeldungen sind zu erstatten (§ 23 Abs. 1 EAG-VO).
  2. Diese Verpflichtung kann an ein Sammel- und Verwertungssystem übertragen werden. Sammel- und Verwertungssysteme melden für jedes Kalenderquartal jeweils eine Gesamtsumme der von ihren Teilnehmern in Österreich in Verkehr gesetzten Geräte (§ 23 Abs. 3 EAG-VO).

Inverkehrsetzung Österreich Jahr

  1. Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für gewerbliche Zwecke haben die jeweils im Kalenderjahr in Österreich in Verkehr gesetzten Massen bis zum 10. April des Folgejahres elektronisch zu melden. Auch Leermeldungen sind zu erstatten (§ 23 Abs. 4 EAG-VO). Diese Verpflichtung kann an ein Sammel- und Verwertungssystem übertragen werden.
  2. Sammel- und Verwertungssysteme haben jährlich bis zum 10. April des Folgejahres eine Aufstellung der teilnehmenden Hersteller und die Masse der im Kalenderjahr in Verkehr gesetzten Geräte für private Haushalte und gewerbliche Zwecke, hinsichtlich der eine Teilnahme an diesem System erfolgt ist, elektronisch zu übermitteln (§ 18 Abs. 1 EAG-VO).

Meldungen zur Verwertung

Hersteller haben gem. § 24 Abs. 1 Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO) einmal jährlich bis zum 10. April des Folgejahres eine Meldung zur Wiederverwendung und Behandlung (kurz: Verwertung) einzubringen. Diese Verpflichtung kann an ein Sammel- und Verwertungssystem übertragen werden (§ 15 Abs. 1 EAG-VO). Die Meldung umfasst Angaben zu gesammelten, wieder verwendeten, verwerteten und ausgeführten Massen sowie Quoten.

Abfallsammler gem. § 24 Abs. 2 EAG-VO, die Elektro- und Elektronikaltgeräte von einem Letztverbraucher übernehmen und diese Geräte nicht dem Hersteller zurückgeben (insbesondere Gemeinden und Gemeindeverbände), haben für diese Geräte ebenfalls die Meldung gem. Abs. 1 zu erstatten.

Abfallbehandler, die Elektro- und Elektronikaltgeräte behandeln, haben gem. § 24 Abs. 3 EAG-VO dem jeweiligen Meldeverpflichteten (z.B. dem Sammel- und Verwertungssystem) die entsprechenden Daten im Wege des Register einmal jährlich bis zum 10. März des Folgejahres zur Verfügung zu stellen.