Erklärungen des Antragstellers/der Antragstellerin bei der Sammlung/Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen und von Asbestzement
(nach § 25a Abs. 3 AWG 2002)
- Die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen und von Asbestzement soll durch mich als eine natürliche Person ausgeübt werden. Ich mache daher keine verlässliche Person gemäß § 26 Abs. 6 AWG 2002 namhaft.
- Ich erkläre, dass mir die Berechtigung als Sammler/in oder Behandler/in von Abfällen oder als abfallrechtlicher/abfallrechtliche Geschäftsführer/in innerhalb der letzten fünf Jahre nicht entzogen wurde.
- Ich erkläre, dass ich insgesamt nicht mehr als zweimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, der Gewerbeordnung 1994, des Wasserrechtsgesetzes 1959, bestraft worden bin.
- Ich nehme zur Kenntnis, dass wahrheitswidrige Angaben über die Verlässlichkeit sowie unrichtige Nachweise der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Nichtigerklärung der Erlaubnis führen (§ 25a Abs. 6 AWG 2002.)