Feld zur weiteren Unterscheidung bei Vorhandensein moreere gültiger Dokumente.
Vor allem relevant bei Berichten zur Identitätskontrolle oder Berichten zur Untersuchung durch das Deponieaufsichtsorgan welche auf bereits vorhandene Gutachten aufbauenden; zur Unterscheidung ob es sich um die „Angaben des Gutachters zum Abfall“ im Rahmen der Erstellung
- eines „Beurteilungsnachweises gemäß DVO 2008“
- eines „Berichts zur Identitätskontrolle gemäß § 19 DVO 2008“
- eines „Berichts zur Untersuchung durch das Deponieaufsichtsorgan gemäß § 42 DVO 2008“
handelt.