In der Beurteilung wird eine zusammenfassende Beurteilung/Bewertung des Abfalls vorgenommen. Besonders wichtig ist hierbei, die Kennzeichnung all jener Deponien/Kompartimente auf den der Abfall aus Sicht des Gutachters abgelagert werden darf.
Allgemeines
Allgemeine Informationen zur Beurteilung, für die keine speziellen Felder vorgesehen sind.
Abfallbehandlung
Angaben zu den durchgeführten Abfallbehandlungen, oder die Begründung, warum eine Behandlung als nicht erforderlich angesehen wird.
Kontamination
Angaben zu Art und Entstehung einer allfälligen Kontamination des Abfalls.
Verwertbarkeit
Angaben zu einer etwaigen Verwertbarkeit des Abfalls (z.B. für Bodenaushubmaterial Qualitätsklasse und Verwertbarkeit gem. BAWP)
Deponieverhalten
Beschreibung, ob Wechselwirkungen des Abfalls mit dem, Deponieköroper zu erwarten sind. Sofern die Beurteilung auf konkrete Kompartimente oder Kompartimentsabschnitte abgestellt ist, bezogen auf diese.
HP-Kriterium
Hier ist für jedes HP-Kriterium ersichtlich, ob angegeben wurde dass es unter Deponiebedingungen erfüllt oder nicht erfüllt ist (wobei erfüllt bedeutet, dass es sich um gefährlichen Abfall handelt). Im Bearbeitungsmodus kann die Einhaltung der HP-Kriterien mittels Checkbox bestätigt werden (deaktivierte Checkbox bedeutet nicht erfüllt).
Zusammenfassende Beurteilung
Zusammenfassende Beurteilung des Abfalls mit Informationen zu:
- Angabe zu ablagerungsrelevanten typischen Eigenschaften
- Darstellung des einbezogenen Vorwissens
- Alle Beurteilungen, Schlussfolgerungen und Begründungen zu den durchgeführten Untersuchungen
- Begründung für das Absehen von der Untersuchung organischer oder anorganischer Parameter
- Beurteilung der Abfälle anhand der zutreffenden Grenzwerte (konkreter Kompartimente oder Kompartimentsabschnitte; Zuordnungskriterien; Deponiegrenzwertvorlagen)
- Wo erforderlich die Einteilung in unkritische, relevante und grenzwertrelevante Parameter
- Erforderlichenfalls zusätzlich zu treffende Vorkehrungen für den Transport und die Ablagerung
- Bei Abfällen gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 eine Begründung, warum der Abfall im/in den angeführten konkreten Kompartiment(en) abgelagert werden kann
- Bei sonstigen Gutachten zusätzlich eine Bewertung, ob die Identität des untersuchten Abfalls gegeben ist.
Bestätigung der Ablagerbarkeit
In diesem Block wird die Ablagerbarkeit auf ein oder moreere bestimmte Kompartiment(sabschnitt)e bestätigt. Es kommen nur jene Kompartiments(abschnitte) zur Auswahl, welche für einen Grenzwertabgleich im Knoten „Abgl. konkrete Kompartiment(sabschnitt)e“ geladen wurden.
Falls es sich um nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial oder nicht verunreinigtes technisches Schüttmaterial entsprechend den Vorgaben von § 11 Abs. 6 DVO 2008 handelt, ist die Bestätigung der Ablagerbarkeit auf eine Deponieklasse ausreichend. Es muss keine konkrete Deponie bestimmt werden.
Diese Information stellt die Grundlage zur Erstellung einer Abfallinformation an den Deponieinhaber dar. Nur mit bestätigter Ablagerbarkeit kann diese Abfallinformation angelegt werden.