Auf Grund der neuen Bestimmung des § 68 Abs. 1 iVm § 69 Abs. 10 AWG 2002 i.d.F. BGBl. I 2021/200 ist die Länge der Transportstrecke auf der Straße in Österreich bekannt zu geben.

Falls die Notifizierung moreere Transportrouten bzw. Alternativrouten umfasst, ist die längste Transportstrecke auf der Straße in Österreich anzugeben.

Zusätzlich sind genaue Beschreibungen der Transportrouten (z.B. Wegbeschreibungen aus Routenplaner) als Beilagen auf Seite 10 hochzuladen.