Die Daten Ihrer Verwertungs-/Beseitigungsmeldung wurden nun elektronisch in der Anwendung eVerbringung erfasst (scheinen nun in der Meldungsübersicht der betreffenden Notifizierung auf).
Note: Derzeit ist die elektronische Meldung nur an das BMLUK möglich (abgesehen von Sonderregelungen gemäß Grenzgebietsabkommen DE – AT, BGBl. III 2009/72).
Die Verwertungs-/Beseitigungsmeldungen im Sinne von Art. 16 e) bzw. Art. 15 d) der EG-VerbringungsV sind den anderen betroffenen zuständigen Behörden sowie dem Notifizierenden bis auf weiteres auf herkömmlichem Weg zu übermitteln.
Bei vorläufiger Verwertung / Beseitigung ist nur die Verwertungs-/Beseitigungsmeldung der ersten vorläufigen Anlage elektronisch über die Anwendung eVerbringung möglich.
Die Bescheinigungen gemäß Artikel 15 e) der EG-VerbringungsV über die nicht-vorläufige (endgültige) Behandlung sind jedenfalls auf herkömmlichem Weg (mittels entsprechendem Formular gemäß Art. 15e)) zu übermitteln.