B1010 |
Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen in metallischer nichtdisperser Form: Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber) / Eisen- und Stahlschrott / Kupferschrott / Nickelschrott / Aluminiumschrott / Zinkschrott / Zinnschrott / Wolframschrott / Molybdänschrott / Tantalschrott / Magnesiumschrott / Kobaltschrott / Bismutschrott / Titanschrott / Zirconiumschrott / Manganschrott / Germaniumschrott / Vanadiumschrott / Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott / Thoriumschrott / Schrott von Seltenerdmetallen / Chromschrott |
B1020 |
Reiner, nichtkontaminierter Metallschrott, einschließlich Legierungen in massiver, bearbeiteter Form (Bleche, Grobblech, Träger, Stäbe usw.): Antimonschrott / Berylliumschrott / Cadmiumschrott / Bleischrott (ausgenommen Bleiakkumulatoren) / Selenschrott / Tellurschrott |
B1030 |
Refraktärmetallhaltige Rückstände (hochschmelzende Metalle) |
B1031 |
Abfälle aus Molybdän-, Wolfram-, Titan-, Tantal-, Niob- und Rheniummetallen und ihren Legierungen (Metallpulver) in metallischer disperser Form, ausgenommen die in Liste A in Eintrag A1050 aufgeführten Abfälle, Galvanikschlämme |
B1040 |
Verschrottete Kraftwerkseinrichtungen, soweit sie nicht in einem solchen Ausmaß mit Schmieröl, PCB oder PCT verunreinigt sind, dass sie dadurch gefährlich werden |
B1050 |
Gemischte Nicht-Eisenmetalle, Schwerfraktion (Schredderschrott), die keine der in Anlage I genannten Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen |
B1060 |
Selen- und Tellurabfälle in elementarer metallischer Form einschließlich Pulver |
B1070 |
Disperse Kupfer- und Kupferlegierungsabfälle, die keine der in Anlage I (Anmerkung: der Basler Konvention) genannten Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III (Anmerkung: der Basler Konvention) festgelegten Eigenschaften aufweisen |
B1080 |
Zinkaschen und -rückstände, einschließlich Rückständen von Zinklegierungen in disperser Form, sofern sie nicht die Gefahreneigenschaft H4.3 aufweisen und sofern sie nicht in Anlage I (Anmerkung: der Basler Konvention) genannte Bestandteile in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III (Anmerkung: der Basler Konvention) festgelegten Eigenschaften aufweisen |
B1090 |
Einer Spezifikation entsprechende Batterieabfälle, ausgenommen Blei-, Cadmium- und Quecksilber-Batterien |
B1100 |
Beim Schmelzen und Raffinieren von Metallen anfallende metallhaltige Abfälle: 1) Hartzinkabfälle, 2) zinkhaltige Oberflächenschlacke: Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (> 90 % Zn) / Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn) / Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85 % Zn) / Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn) / Zinkkrätze, 3) Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke, 4) zur Weiterverarbeitung oder Raffination bestimmte Schlacken aus der Kupferproduktion, die weder Arsen noch Blei noch Cadmium in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III (Anmerkung: der Basler Konvention) festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen, 5) Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer, 6) zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion, 7) tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 % |
B1110 |
Elektrische und elektronische Geräte: nur aus Metallen oder Legierungen bestehende elektronische Geräte / Abfälle oder Schrott von elektrischen und elektronischen Geräten (einschließlich Leiterplatten), soweit sie keine Komponenten wie etwa Akkumulatoren oder in Liste A (Anmerkung: Anlage VIII der Basler Konvention) Batterien, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlenröhren, sonstiges beschichtetes Glas oder PCB-haltige Kondensatoren enthalten oder die nicht durch von in Anlage I (Anmerkung: der Basler Konvention) genannten Bestandteilen (z.B. Cadmium, Quecksilber, Blei, PCB) verunreinigt sind oder von solchen Bestandteilen oder Verunreinigungen soweit befreit wurden, dass sie keine der in Anlage III (Anmerkung: der Basler Konvention) festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A1180) |
B1115 |
Altkabel, die mit Kunststoffen ummantelt oder isoliert und nicht in Liste A1190 aufgeführt sind, unter Ausschluss solcher, die für Verfahren nach Anlage IV (Anmerkung: der Basler Konvention) Abschnitt A oder andere Entsorgungsverfahren bestimmt sind, die in einem beliebigen Verfahrensschritt unkontrollierte thermische Prozesse wie offene Verbrennung einschließen |
B1120 |
Verbrauchte Katalysatoren, ausgenommen die als Katalysatoren verwendeten Flüssigkeiten, die Folgendes enthalten: 1) Übergangsmetalle, ausgenommen Katalysatorabfälle (verbrauchte Katalysatoren, gebrauchte flüssige oder sonstige Katalysatoren) der Liste A: Scandium, Vanadium, Mangan, Kobalt, Kupfer, Yttrium, Niob, Hafnium, Wolfram, Titan, Chrom, Eisen, Nickel, Zink, Zirconium, Molybdän, Tantal, Rhenium, 2) Lanthanoide (Seltenerdmetalle): Lanthan, Praseodym, Samarium, Gadolinium, Dysprosium, Erbium, Ytterbium, Cer, Neodym, Europium, Terbium, Holmium, Thulium, Lutetium |
B1130 |
Gereinigte, verbrauchte edelmetallhaltige Katalysatoren |
B1140 |
Feste Edelmetallrückstände, die Spuren von anorganischen Cyaniden enthalten |
B1150 |
Abfälle von Edelmetallen (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber) und ihren Legierungen, in disperser, nichtflüssiger Form mit geeigneter Verpackung und Kennzeichnung |
B1160 |
Edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von Leiterplatten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A1150) |
B1170 |
Edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von fotografischen Filmen |
B1180 |
Abfälle von fotografischen Filmen, die Silberhalogenide oder Silber in metallischer Form enthalten |
B1190 |
Fotopapierabfälle, die Silberhalogenide oder Silber in metallischer Form enthalten |
B1200 |
Granulierte Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung |
B1210 |
Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung, einschließlich solcher, die zur Herstellung von TiO2 und Vanadium verwendet wird |
B1220 |
Chemisch stabilisierte Schlacke aus der Zinkherstellung mit hohem Eisengehalt (über 20 %), nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301), hauptsächlich zur Verwendung im Baugewerbe |
B1230 |
Walzzunder aus der Eisen- und Stahlherstellung |
B1240 |
Kupferoxid-Walzzunder |
B1250 |
Altkraftfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Komponenten enthalten |
B2010 |
Abfälle aus dem Bergbau in nichtdisperser Form: Abfälle von natürlichem Grafit / Abfälle von Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise zerteilt / Glimmerabfall / Abfälle aus Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit / Feldspatabfälle / Flussspatabfälle / feste Siliciumdioxidabfälle mit Ausnahme solcher, die in Gießereien verwendet werden |
B2020 |
Glasabfälle in nichtdisperser Form: Bruchglas und andere Abfälle und Scherben, ausgenommen Glas von Kathodenstrahlröhren und anderen beschichteten Gläsern |
B2030 |
Keramikabfälle in nichtdisperser Form: Abfälle und Scherben von Cermets (Metallkeramik-Verbundwerkstoffe) / unter keiner anderen Position aufgeführte oder enthaltene Keramikfasern |
B2040 |
Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen: teilweise gereinigtes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung / beim Abbruch von Gebäuden anfallende Gipskartonabfälle / chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel / fester Schwefel / Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH < 9) /Natrium-, Kalium- und Calciumchloride / Carborundum (Siliciumcarbid) / Betonbruchstücke / Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium-Niob-Glasschrott |
B2050 |
Nicht in der Liste A aufgeführte Flugaschen aus kohlebefeuerten Kraftwerken (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A2060) |
B2060 |
Verbrauchte Aktivkohle, die keine der in Anlage I (Anmerkung: der Basler Konvention) genannten Bestandteile in solchen Mengen enthält, dass sie eine der in Anlage III (Anmerkung: der Basler Konvention) festgelegten Eigenschaften aufweisen, zum Beispiel Aktivkohle aus der Trinkwasserbehandlung, Lebensmittelverarbeitung und Vitaminherstellung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A4160) |
B2070 |
Calciumfluoridschlamm |
B2080 |
In Liste A nicht enthaltene, in der chemischen Industrie anfallende Gipsabfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A2040) |
B2090 |
Verbrauchte Anoden aus Petrolkoks oder Bitumen aus der Stahl- oder Aluminiumherstellung, nach üblichen Industriespezifikationen gereinigt (ausgenommen Anoden aus der Chloralkalielektrolyse und der metallurgischen Industrie) |
B2100 |
Abfälle aus Aluminiumhydraten, Aluminiumoxid und Rückständen aus der Aluminiumoxidherstellung, ausgenommen Stoffe, die zur Gasreinigung oder zu Flockungs- und Filtrierprozessen verwendet wurden |
B2110 |
Bauxitrückstände (Rotschlamm) (nach Einstellung auf pH < 11,5) |
B2120 |
Nicht korrosive oder sonstwie gefährliche Säure- oder Laugenabfälle mit einem pH > 2 und < 11,5 (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A4090) |
B2130 |
Bituminöses teerfreies (*) Material (Asphaltabfälle) aus Straßenbau und -erhaltung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A3200). (*) Die Konzentration von Benzo[a]pyren sollte weniger als 50 mg/kg betragen. |
B3011 |
Kunststoffabfälle: A. Die folgenden Arten von Kunststoffabfällen, vorausgesetzt, sie sind für eine umweltgerechte stoffliche Verwertung bestimmt und nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Abfallarten: A.1. Kunststoffabfälle, die fast ausschließlich aus einem nichthalogenierten Polymer bestehen; A.2. Kunststoffabfälle, die fast ausschließlich aus einem ausgehärteten Harz oder Kondensationsprodukt bestehen; A.3. Kunststoffabfälle, die fast ausschließlich aus einem der folgenden fluorierten Polymere bestehen: A.3.a Perfluorethylen/Propylen (FEP); A.3.b Perfluoralkoxyalkane: A.3.b.i Tetrafluorethylen/Perfluoralkylvinylether (PFA); A.3.b.ii Tetrafluorethylen/Perfluormethylvinylether (MFA); A.3.c Polyvinylfluorid (PVF) A.3.d Polyvinylidenfluorid (PVDF); B. Mischungen von Kunststoffabfällen, bestehend aus Polyethylen (PE), Polypropylen (PP) und/oder Polyethylenterephthalat (PET), sofern sie für die getrennte umweltverträgliche stoffliche Verwertung bestimmt und nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Abfallarten sind. |
B3020 |
Abfälle aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren, folgende Stoffe, sofern sie nicht mit gefährlichen Abfällen vermischt sind: 1) Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe: ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe / hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe / hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen) / andere, einschließlich, aber nicht begrenzt auf: a) Pappe (Karton) b) nicht sortierter Ausschuss |
B3026 |
Folgende Abfälle aus der Vorbehandlung von Verbundverpackungen für Flüssigkeiten, die keine der in Anlage I genannten Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen: nichttrennbare Kunststofffraktion / nichttrennbare Kunststoff-Aluminium-Fraktion |
B3027 |
Abfälle aus Selbstklebeetiketten, die Rohstoffe aus der Etikettenherstellung enthalten |
B3030 |
Textilabfälle: folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind: 1) Seidenabfälle (einschl. nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff); 2) Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschließlich Garnabfälle, jedoch ausschließlich Reißspinnstoff; 3) Abfälle von Baumwolle (einschl. Garnabfälle und Reißspinnstoff); 4) Flachswerg und Abfälle; 5) Werg und Abfälle (einschl. Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Hanf (Cannabis sativa L.); 6) Werg und Abfälle (einschhl. Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Jute und anderen Basttextilfasern (ausschließlich Flachs, Hanf und Ramie); 7) Werg und Abfälle (einschhl. Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Sisal und anderen Agavetextilfasern; 8) Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschhl. Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Kokos; 9) Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschhl. Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee); 10) Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschhl. Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Ramie und anderen Pflanzentextilfasern, die anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind; 11) Abfälle von Chemiefasern (einschhl. Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff); 12) Altwaren; 13) Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren daraus |
B3035 |
Teppichboden- und Teppichabfälle |
B3040 |
Gummiabfälle, folgende Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind: Abfälle und Schnitzel von Hartgummi (z. B. Ebonit) / andere Gummiabfälle (sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt) |
B3050 |
Abfälle aus nicht behandeltem Kork und Holz: Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen verpresst / Korkabfälle: Korkschott, Korkmehl und Korkplatten |
B3060 |
Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, sofern nicht infektiös: Weintrub / getrocknete und sterilisierte pflanzliche Abfälle, Rückstände und Nebenerzeugnisse, auch Pellets oder Viehfutter, sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt oder enthalten / Degras: Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder tierischen oder pflanzlichen Wachsen / Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet, nur zubereitet, jedoch nicht zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert / Fischabfälle / Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall / andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeugnisse, die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen |
B3065 |
Altspeisefette und ‑öle tierischen oder pflanzlichen Ursprungs (z. B. Frittieröle), sofern sie keine der in Anlage III (Anmerkung: der Basler Konvention) festgelegten Eigenschaften aufweisen |