Aktuelle Liste - 1793: Wirtschaftstätigkeiten gemäß IPPC

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Liste der im EDM verwendeten Wirtschaftstätigkeiten gemäß Anhang I der EU-Richtlinie über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung – integrated pollution prevention and control – IPPC). Die Tätigkeiten entsprechen exakt den Tätigkeiten gemäß EU-Industrieemissionsrichtlinie (IE-RL), der Wortlaut wurde zT angepasst, um für jeden einzelnen Eintrag die volle Information auch dann wiederzugeben, wenn nur dieser einzelne Eintrag angezeigt wird. Eine Gegenüberstellung des im EDM verwendeten Wortlauts mit demjenigen der IE-RL findet sich am EDM-Portal unter "Informationen / IndustrieemissionsRL, IPPC Anlagen / Allgemeines". Beachte: Werden mehrere unter derselben Tätigkeitsbeschreibung mit einem Schwellenwert aufgeführte Tätigkeiten in ein und derselben ortsfesten technischen Einheit durchgeführt, so addieren sich die Kapazitäten dieser Tätigkeiten. Für die Abfallwirtschaft gelten besondere Additionsregeln, diese sind bei den einzelnen Tätigkeiten angegeben.


 



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Code Wirtschaftstätigkeit: Bezeichnung Beschreibung
5.1.i Abfallbehandlung Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen im Rahmen einer Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen, sofern die Gesamt-Kapazität der unter 5.1.a bis 5.1.k aufgelisteten Tätigkeiten 10 t pro Tag übersteigt.
5.1.j Abfallbehandlung Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen im Rahmen einer erneuten Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl, sofern die Gesamt-Kapazität der unter 5.1.a bis 5.1.k aufgelisteten Tätigkeiten 10 t pro Tag übersteigt.
5.1.k Abfallbehandlung Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen im Rahmen einer Oberflächenaufbringung, sofern die Gesamt-Kapazität der unter 5.1.a bis 5.1.k aufgelisteten Tätigkeiten 10 t pro Tag übersteigt.
5.2.a Abfallbehandlung Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Abfallverbrennungsanlagen oder in Abfallmitverbrennungsanlagen für die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde.
5.2.b Abfallbehandlung Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Abfallverbrennungsanlagen oder in Abfallmitverbrennungsanlagen für gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag.
5.3.a.i Abfallbehandlung Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag im Rahmen einer biologischen Behandlung und unter Ausschluss der Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40) fallen. Hinweis: Für die Beurteilung, ob an einem Standort eine IPPC-Anlage vorliegt, sind die Kapazitäten aller Tätigkeiten unter der Nummer 5.3.a, die an diesem Standort durchgeführt werden, zusammen zu rechnen.
5.3.a.ii Abfallbehandlung Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag im Rahmen einer physikalisch-chemischen Behandlung und unter Ausschluss der Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40) fallen. Hinweis: Für die Beurteilung, ob an einem Standort eine IPPC-Anlage vorliegt, sind die Kapazitäten aller Tätigkeiten unter der Nummer 5.3.a, die an diesem Standort durchgeführt werden, zusammen zu rechnen.
5.3.a.iii Abfallbehandlung Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag im Rahmen einer Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung und unter Ausschluss der Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40) fallen. Hinweis: Für die Beurteilung, ob an einem Standort eine IPPC-Anlage vorliegt, sind die Kapazitäten aller Tätigkeiten unter der Nummer 5.3.a, die an diesem Standort durchgeführt werden, zusammen zu rechnen.
5.3.a.iv Abfallbehandlung Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag im Rahmen einer Behandlung von Schlacken und Asche und unter Ausschluss der Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40) fallen. Hinweis: Für die Beurteilung, ob an einem Standort eine IPPC-Anlage vorliegt, sind die Kapazitäten aller Tätigkeiten unter der Nummer 5.3.a, die an diesem Standort durchgeführt werden, zusammen zu rechnen.
5.3.a.v Abfallbehandlung Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag im Rahmen einer Behandlung von metallischen Abfällen - unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen - in Schredderanlagen und unter Ausschluss der Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40) fallen. Hinweis: Für die Beurteilung, ob an einem Standort eine IPPC-Anlage vorliegt, sind die Kapazitäten aller Tätigkeiten unter der Nummer 5.3.a, die an diesem Standort durchgeführt werden, zusammen zu rechnen.
5.3.b.i Abfallbehandlung Verwertung - oder eine Kombination aus Verwertung und Beseitigung - von nichtgefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 75 t pro Tag im Rahmen einer biologischen Behandlung und unter Ausschluss der unter die Richtlinie 91/271/EWG fallenden Tätigkeiten. Besteht die einzige Abfallbehandlungstätigkeit in der anaeroben Vergärung, so gilt für diese Tätigkeit ein Kapazitätsschwellenwert von 100 t pro Tag. Hinweis: Für die Beurteilung, ob an einem Standort eine IPPC-Anlage vorliegt, sind die Kapazitäten aller Tätigkeiten unter der Nummer 5.3.b, die an diesem Standort durchgeführt werden, zusammen zu rechnen.
5.3.b.ii Abfallbehandlung Verwertung - oder eine Kombination aus Verwertung und Beseitigung - von nichtgefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 75 t pro Tag im Rahmen einer Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung und unter Ausschluss der unter die Richtlinie 91/271/EWG fallenden Tätigkeiten. Hinweis: Für die Beurteilung, ob an einem Standort eine IPPC-Anlage vorliegt, sind die Kapazitäten aller Tätigkeiten unter der Nummer 5.3.b, die an diesem Standort durchgeführt werden, zusammen zu rechnen.
5.3.b.iii Abfallbehandlung Verwertung - oder eine Kombination aus Verwertung und Beseitigung - von nichtgefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 75 t pro Tag im Rahmen einer Behandlung von Schlacken und Asche. Hinweis: Für die Beurteilung, ob an einem Standort eine IPPC-Anlage vorliegt, sind die Kapazitäten aller Tätigkeiten unter der Nummer 5.3.b, die an diesem Standort durchgeführt werden, zusammen zu rechnen.
5.3.b.iv Abfallbehandlung Verwertung - oder eine Kombination aus Verwertung und Beseitigung - von nichtgefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 75 t pro Tag im Rahmen einer Behandlung von metallischen Abfällen - unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen - in Schredderanlagen. Hinweis: Für die Beurteilung, ob an einem Standort eine IPPC-Anlage vorliegt, sind die Kapazitäten aller Tätigkeiten unter der Nummer 5.3.b, die an diesem Standort durchgeführt werden, zusammen zu rechnen.
5.4 Abfallbehandlung Deponien im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1) mit einer Aufnahmekapazität von über 10 t Abfall pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über 25 000 t, mit Ausnahme der Deponien für Inertabfälle. Dies betrifft die Deponieunterklassen „Baurestmassen-“, „Massenabfall-“ und „Reststoffdeponie“ gemäß DeponieVO 2008, wobei die Kapazitäten aller Kompartimente aller dieser Unterklassen zusammen zu rechnen sind.
5.5 Abfallbehandlung Zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen, die nicht unter Nummer 5.4 fallen, bis zur Durchführung einer der in den Nummern 5.1, 5.2, 5.4 und 5.6 aufgeführten Tätigkeiten mit einer Gesamtkapazität von über 50 t, mit Ausnahme der zeitweiligen Lagerung — bis zur Sammlung — auf dem Gelände, auf dem die Abfälle erzeugt worden sind. Hinweis: Für die Beurteilung, ob an einem Standort eine IPPC-Anlage vorliegt, sind die Kapazitäten aller Lager gefährlicher Abfälle an einem Standort zusammen zu rechnen.
5.6 Abfallbehandlung Unterirdische Lagerung gefährlicher Abfälle mit einer Gesamtkapazität von über 50 t.
6.1.a Sonstige Tätigkeiten Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen.
6.1.b Sonstige Tätigkeiten Herstellung von Papier, Pappe mit einer Produktionskapazität von über 20 t pro Tag.
6.1.c Sonstige Tätigkeiten Herstellung von Platten auf Holzbasis, und zwar Grobspanplatten (OSB-Platten), Spanplatten oder Faserplatten, mit einer Produktionskapazität von über 600 m³ pro Tag.
6.2 Sonstige Tätigkeiten Vorbehandlung, wie Bleichen, Waschen, Mercerisieren oder Färben von Textilfasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von über 10 t pro Tag.
6.3 Sonstige Tätigkeiten Gerben von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 12 t Fertigerzeugnissen pro Tag.
6.4.a Sonstige Tätigkeiten Schlachten von Tieren mit einer Schlachtkapazität (Schlachtkörper) von mehr als 50 t pro Tag.
6.4.b.i Sonstige Tätigkeiten Behandlung und Verarbeitung, mit alleiniger Ausnahme der Verpackung, folgender Rohstoffe, unabhängig davon, ob sie zuvor verarbeitet wurden oder nicht, zur Herstellung von Nahrungsmitteln oder Futtererzeugnissen aus ausschließlich tierischen Rohstoffen (mit alleiniger Ausnahme von Milch) mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag.
6.4.b.ii Sonstige Tätigkeiten Behandlung und Verarbeitung, mit alleiniger Ausnahme der Verpackung, folgender Rohstoffe, unabhängig davon, ob sie zuvor verarbeitet wurden oder nicht, zur Herstellung von Nahrungsmitteln oder Futtererzeugnissen aus ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von mehr als 300 t Fertigerzeugnissen pro Tag oder 600 t pro Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist.
6.4.b.iii Sonstige Tätigkeiten Behandlung und Verarbeitung, mit alleiniger Ausnahme der Verpackung, folgender Rohstoffe, unabhängig davon, ob sie zuvor verarbeitet wurden oder nicht, zur Herstellung von Nahrungsmitteln oder Futtererzeugnissen aus tierischen und pflanzlichen Rohstoffen sowohl in Mischerzeugnissen als auch in ungemischten Erzeugnissen mit einer Produktionskapazität (in Tonnen Fertigerzeugnisse) pro Tag von mehr als - 75, wenn A 10 oder mehr beträgt; oder - [300 - (22,5 × A)] in allen anderen Fällen, wobei "A" den gewichtsprozentualen Anteil der tierischen Stoffe an der Produktionskapazität von Fertigerzeugnissen darstellt.
6.4.c Sonstige Tätigkeiten Ausschließliche Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert).
6.5 Sonstige Tätigkeiten Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t pro Tag.
6.6.a Sonstige Tätigkeiten Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel mit mehr als 40 000 Plätzen für Geflügel.
6.6.b Sonstige Tätigkeiten Intensivhaltung oder -aufzucht von Schweinen mit mehr als 2 000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg).
6.6.c Sonstige Tätigkeiten Intensivhaltung oder -aufzucht von Schweinen mit mehr als 750 Plätzen für Säue.
6.7 Sonstige Tätigkeiten Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität an organischen Lösungsmitteln von mehr als 150 kg pro Stunde oder von mehr als 200 t pro Jahr.
6.8 Sonstige Tätigkeiten Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren, zum Beispiel für Elektroden, Stromabnehmer oder Apparateteile.
6.9 Sonstige Tätigkeiten Abscheidung von CO2-Strömen aus Anlagen, die unter die Richtlinie 2010/75/EU fallen, zur geologischen Speicherung gemäß der Richtlinie 2009/31/EG.
6.10 Sonstige Tätigkeiten Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 m³ pro Tag, sofern sie nicht ausschließlich der Bläueschutzbehandlung dient.
6.11 Sonstige Tätigkeiten Eigenständig betriebene Behandlung von Abwasser, das nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG fällt und von einer IPPC-Anlage eingeleitet wird.
98 Relevanter Teil einer IPPC Anlage.
99 Zugeordnete Tätigkeiten: Anlage, in der selbst keine der in Anhang I oder Anhang VII Teil 1 genannten Tätigkeiten durchgeführt werden, die jedoch unmittelbar mit anderen IPPC-Tätigkeiten am selben Standort in einem technischen Zusammenhang steht und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben kann.
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