B3026 |
Folgende Abfälle aus der Vorbehandlung von Verbundverpackungen für Flüssigkeiten, die keine der in Anlage I genannten Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen: nichttrennbare Kunststofffraktion / nichttrennbare Kunststoff-Aluminium-Fraktion |
B3027 |
Abfälle aus Selbstklebeetiketten, die Rohstoffe aus der Etikettenherstellung enthalten |
B3030 |
Textilabfälle: folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind: 1) Seidenabfälle (einschl. nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff); 2) Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschließlich Garnabfälle, jedoch ausschließlich Reißspinnstoff; 3) Abfälle von Baumwolle (einschl. Garnabfälle und Reißspinnstoff); 4) Flachswerg und Abfälle; 5) Werg und Abfälle (einschl. Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Hanf (Cannabis sativa L.); 6) Werg und Abfälle (einschhl. Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Jute und anderen Basttextilfasern (ausschließlich Flachs, Hanf und Ramie); 7) Werg und Abfälle (einschhl. Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Sisal und anderen Agavetextilfasern; 8) Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschhl. Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Kokos; 9) Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschhl. Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee); 10) Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschhl. Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Ramie und anderen Pflanzentextilfasern, die anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind; 11) Abfälle von Chemiefasern (einschhl. Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff); 12) Altwaren; 13) Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren daraus |
B3035 |
Teppichboden- und Teppichabfälle |
B3040 |
Gummiabfälle, folgende Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind: Abfälle und Schnitzel von Hartgummi (z. B. Ebonit) / andere Gummiabfälle (sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt) |
B3050 |
Abfälle aus nicht behandeltem Kork und Holz: Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen verpresst / Korkabfälle: Korkschott, Korkmehl und Korkplatten |
B3060 |
Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, sofern nicht infektiös: Weintrub / getrocknete und sterilisierte pflanzliche Abfälle, Rückstände und Nebenerzeugnisse, auch Pellets oder Viehfutter, sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt oder enthalten / Degras: Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder tierischen oder pflanzlichen Wachsen / Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet, nur zubereitet, jedoch nicht zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert / Fischabfälle / Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall / andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeugnisse, die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen |
B3065 |
Altspeisefette und ‑öle tierischen oder pflanzlichen Ursprungs (z. B. Frittieröle), sofern sie keine der in Anlage III (Anmerkung: der Basler Konvention) festgelegten Eigenschaften aufweisen |
B3070 |
Folgende Abfälle: Abfälle von Menschenhaar / Strohabfälle / bei der Herstellung von Penicillin anfallendes und zur Tierfütterung bestimmtes, inaktiviertes Pilzmyzel |
B3080 |
Bruch und Schnitzel von Gummiabfällen |
B3090 |
Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Verbundleder, ausgenommen Lederschlamm, die sich zur Herstellung von Lederartikeln nicht eignen und keine Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A3100) |
B3100 |
Lederstaub, ‑asche, ‑schlämme oder ‑mehl, die keine Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A3090) |
B3110 |
Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die keine Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiösen Stoffe enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A3110) |
GN010 |
Abfälle von Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, Dachshaaren und anderen Tierhaaren zur Herstellung von Besen, Bürsten und Pinseln |
GN020 |
Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage |
GN030 |
Abfälle von Vogelbälgen und anderen Vogelteilen, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teilen von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gering gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt |
B3120 |
Abfälle von Lebensmittelfarben |
B3130 |
Abfälle von polymerisierten Ethern und nicht gefährlichen Monomerethern, die keine Peroxide bilden können |
B3140 |
Altreifen, sofern sie nicht für ein in Anlage IV Abschnitt A festgelegtes Verfahren bestimmt sind |
B4010 |
Abfälle, die vorwiegend aus wasserverdünnbaren Dispersionsfarben, Tinten und ausgehärteten Lacken bestehen und die keine organischen Lösemittel, Schwermetalle oder Biozide in solchen Mengen enthalten, dass sie dadurch gefährlich werden (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A4070) |
B4020 |
Abfälle aus der Herstellung, Formulierung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern, Leimen/Klebstoffen, soweit sie nicht in Liste A aufgeführt sind und keine Lösungsmittel und andere Verunreinigungen in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen, beispielsweise wasserlösliche Produkte oder Klebstoffe auf der Grundlage von Casein-Stärke, Dextrin, Celluloseethern, Polyvinylalkoholen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A3050) |
B4030 |
Gebrauchte Einwegfotoapparate mit nicht in Liste A enthaltenen Batterien |