Aktuelle Liste - 5174: Abfallverzeichnis gemäß Österreichischer Abfallverzeichnisverordnung

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Abfallverzeichnis gemäß österreichischer Abfallverzeichnisverordnung.


 



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GTIN Abfallart: Abfall Schlüssel-Nummer Abfallspezifizierung: Enumeration Abfall-Gefährlichkeit und Ausstufbarkeit: Kürzel Abfallart: Bezeichnung Abfallspezifizierung: Beschreibung Zu verwendende Schlüsselnummer falls gefährlich Zu verwendende Schlüsselnummer falls ausgestuft bzw. nicht gefährlich Anmerkungen Rechtliches Inkrafttreten Rechtliches Außerkrafttreten
9008390024300 91701 Garten- und Parkabfälle sowie sonstige biogene Abfälle, die nicht den Anforderungen der Kompostverordnung idgF entsprechen aus der Aufbereitung stammende Holzabfälle können bei Einhaltung der Vorgaben von Anlage 9, Kapitel 2.4 f) der Abfallverbrennungsverordnung (AVV) idgF. der Abfallart 17201 02 zugeordnet werden.
9008390024317 91701 77 g Garten- und Parkabfälle sowie sonstige biogene Abfälle, die nicht den Anforderungen der Kompostverordnung idgF entsprechen gefährlich kontaminiert
9008390024324 91702 Friedhofsabfälle, die nicht den Anforderungen der Kompostverordnung idgF entsprechen
9008390024331 91702 77 g Friedhofsabfälle, die nicht den Anforderungen der Kompostverordnung idgF entsprechen gefährlich kontaminiert
9008390024348 91703 Bioabfallkomposte für die Landwirtschaft 91705 77 g nicht nach Kompostverordnung hergestellt; zur Aufbringung sind die Bodenschutzregelungen der Bundesländer zu beachten; Ausgangsmaterialien entsprechend Anlage 1 Teil 1 der Kompostverordnung idgF
9008390026007 91704 Klärschlammkomposte für die Landwirtschaft 91705 77 g nicht nach Kompostverordnung hergestellt; zur Aufbringung sind die Bodenschutzregelungen der Bundesländer zu beachten; Ausgangsmaterialien entsprechend Anlage 1 Teil 1 und Teil 2 der Kompostverordnung idgF
9008390026014 91705 sonstige Komposte nicht nach Kompostverordnung hergestellt; zur Aufbringung sind die Bodenschutzregelungen der Bundesländer zu beachten; Ausgangsmaterialien entsprechend Anlage 1 Teil 1 und Teil 2 der Kompostverordnung idgF.
9008390026021 91705 77 g sonstige Komposte gefährlich kontaminiert
9008390026038 92101 Mischungen von Abfällen der Abfallgruppe 921, zur Kompostierung Mischungen der Abfallgruppe 921, die gemäß Kompostverordnung idgF. zur Kompostierung zulässig sind und keine tierischen Anteile enthalten einschließlich mit biogenen Abfällen verunreinigtes Papier gemäß der Verordnung BGBl. 68/1992 idgF; Materialien, die nach der Kompostverordnung für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind.
9008390026045 92102 Mähgut, Laub aus Garten- und Grünflächenbereich oder aus Erzeugung, Verarbeitung und Vertrieb von land- und forstwirtschaftlichen Produkten; nur gering belastetes Material entsprechend Anlage 1 Teil 1 der Kompostverordnung idgF.; Materialien, die nach der Kompostverordnung für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind.
9008390026052 92103 Obst- und Gemüseabfälle, Blumen aus Garten- und Grünflächenbereich oder der Zubereitung von Nahrungsmitteln; auch Schnittblumen aus Blumenmärkten und Haushalten; Materialien, die nach der Kompostverordnung zur Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind.
9008390026069 92104 Rinde für die biologische Verwertung aus Garten- und Grünflächenbereich oder aus Erzeugung, Verarbeitung und Vertrieb von land- und forstwirtschaftlichen Produkten; nur lindanfreie Rinde (Grenzwert für den Verdachtsfall: 0,5 mg/kg TM); Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind.
9008390026076 92105 Holz aus Garten- und Grünflächenbereich oder aus Erzeugung, Verarbeitung und Vertrieb von land- und forstwirtschaftlichen Produkten; Baumschnitt, unbehandeltes Holz, Strauchschnitt, Häckselgut und Sägemehl von unbehandeltem Holz; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind.
9008390026083 92105 67 Holz Baum- und Strauchschnitt aus dem Garten- und Grünflächenbereich oder aus Erzeugung, Verarbeitung und Vertrieb von land- und forstwirtschaftlichen Produkten; Strauch- und Baumschnitt, auch geshreddert; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind. Informationen finden sich auch in der Abfallverbrennungsverordnung (AVV) idgF. in Anlage 9 Kapitel 2.4 f).
9008390026090 92105 68 Holz aus der Verarbeitung von unbehandeltem Holz aus dem Garten- und Grünflächenbereich oder aus Erzeugung, Verarbeitung und Vertrieb von land- und forstwirtschaftlichen Produkten; unbehandeltes Holz, Häckselgut, Hobelspäne, Sägemehl von ausschließlich mechanisch behandeltem Holz; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind.
9008390026106 92105 69 Holz Siebüberlauf zur Kompostierung von Material aus Strauch- und Baumschnitt, aus unbehandeltem Holz, Häckselgut, Hobelspänen und Sägemehl von ausschließlich mechanisch behandeltem Holz; aus dem Garten- und Grünflächenbereich oder aus Erzeugung, Verarbeitung und Vertrieb von land- und forstwirtschaftlichen Produkten; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind.
9008390026113 92106 Ernte- und Verarbeitungsrückstände aus der gewerblichen, landwirtschaftlichen und industriellen Erzeugung, Verarbeitung und dem Vertrieb von land- und forstwirtschaftlichen Produkten; Stroh, Getreidestaub, Spelze, Spelzenstaub, Reben, Ernterückstände; Rübenschnitzel, Rübenschwänze; Tabakabfälle; Rückstände aus der Tee- und Kaffeefabrikation; Vinasse- und Melasserückstände; verdorbene Futtermittel und Futtermittelreste pflanzlicher Herkunft; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind.
9008390026120 92107 pflanzliche Lebens- und Genussmittelreste pflanzliche Abfälle, wie insbesondere solche aus der Zubereitung von Nahrungs- und Genussmitteln; Tee- und Kaffeesud, Getreide, Teig, Hefe, sonstige pflanzliche Speisereste; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind.
9008390026137 92110 rein pflanzliche Press- und Filterrückstände der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelproduktion auch unbelastete Schlämme aus der getrennten Prozessabwassererfassung (zB Stärkeschlamm, Schlamm aus der Tabakverarbeitung, Trub und Schlamm aus Brauereien, Schlamm aus der Weinbereitung, Schlamm aus Brennereien); Trester, Kerne, Schalen, Schrote, Obst-, Getreide- und Kartoffelschlempen oder Pressrückstände (zB von Ölmühlen, Treber), Filtrationskieselgur; Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 1 Teil 1 der Kompostverordnung idgF; Materialien, die nach der Kompostverordnung für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind.
9008390026144 92111 verdorbenes Saatgut nur ungebeiztes Saatgut; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind.
9008390026151 92115 Unterwasserpflanzen zB Algen; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind.
9008390026168 92116 Friedhofsabfälle Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 1 Teil 1 der Kompostverordnung idgF.; Materialien, die nach der Kompostverordnung für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind.
9008390026175 92117 Mycele Bakterienbiomasse und Pilzmycel aus der pharmazeutischen Industrie, sofern für die Anwendung in der ökologischen Landwirtschaft zugelassen; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind.
9008390026182 92118 biologisch abbaubare Verpackungen nicht chemisch veränderte Verpackungsmaterialien und „Warenreste” ausschließlich natürlichen Ursprungs aus nachwachsenden Rohstoffen; zB Holzfasern, Baumwollfasern, Jute entsprechend Anlage 1 Teil 1 der Kompostverordnung idgF; Materialien, die nach der Kompostverordnung für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind.
9008390026199 92120 Gärrückstände der Abfallgruppe 921 aus der anaeroben Behandlung Faulwasser oder Faulschlamm; ausschließlich aus Einsatzstoffen der Abfallgruppe 921; es ist sicherzustellen, dass nur die genannten Ausgangsmaterialien zur Vergärung eingesetzt wurden; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind.
9008390026205 92121 Speiseöle und -fette, Fettabscheiderinhalte, rein pflanzlich zur Vergärung; auch gebrauchtes Öl oder Fett, sofern ausgeschlossen werden kann, dass tierische Anteile vorhanden sind; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind.
9008390026212 92122 Schlamm aus der Speisefett und -ölproduktion ausschließlich pflanzlicher Herkunft zur Vergärung; auch Zentrifugenschlamm; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind.
9008390026229 92123 Silosickersaft aus der landwirtschaftlichen Erzeugung von Silagefutter; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind.
9008390124093 92130 g Glycerinphase aus der Veresterung pflanzlicher Öle und Fette 92132 zur Vergärung; aus der Raps- und pflanzlichen Altspeiseöl-Veresterung (Rapsölmethylester - RME, Altspeisefettmethylester - AME); Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind. 2022-01-01
9008390026243 92131 Destillationsrückstände aus der Rapsölmethylester-Herstellung zur Vergärung; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind.
9008390124109 92132 Rohglycerin aus der Veresterung pflanzlicher Öle und Fette 92130 g zur Vergärung; aus der Raps- und pflanzlichen Altspeiseöl-Veresterung (Rapsölmethylester - RME, Altspeisefettmethylester - AME); Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind. 2022-01-01
9008390026250 92150 Mischungen von Abfällen der Abfallgruppe 921, ausgenommen Schlüssel-Nummer 92130 g Glycerinphase, zur Vergärung Mischungen der Abfallgruppe 921, die keine tierischen Anteile enthalten; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind.
9008390026267 92199 aufbereitete Abfälle gemäß Kompostverordnung idgF ohne tierische Anteile zur Kompostierung aufbereitetes Material ausschließlich aus Mischungen der Abfallgruppe 921; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind.
9008390026274 92201 kommunale Qualitätsklärschlämme Qualitätsanforderungen zur Herstellung von Qualitätsklärschlammkompost gemäß Anlage 1 Teil 2 der Kompostverordnung idgF; Materialien, die nach der Kompostverordnung für die Herstellung von Kompost geeignet sind.
9008390026281 92202 gering belastete Schlämme aus der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelindustrie ausschließlich pflanzlicher Herkunft Qualitätsanforderungen zur Herstellung von Qualitätsklärschlammkompost gemäß Anlage 1 Teil 2 der Kompostverordnung idgF; Materialien, die nach der Kompostverordnung für die Herstellung von Kompost geeignet sind.
9008390026298 92203 gering belastete Pressfilter-, Extraktions- und Ölsaatenrückstände der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelindustrie ausschließlich pflanzlicher Herkunft Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 1 Teil 2 der Kompostverordnung idgF.; Materialien, die nach der Kompostverordnung für die Herstellung von Kompost geeignet sind.
9008390026304 92205 Bleicherde Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 1 Teil 2 der Kompostverordnung idgF; Materialien, die nach der Kompostverordnung für die Herstellung von Kompost geeignet sind.
9008390026311 92208 Kakaoschalen auch Rückstände aus der Kakaofabrikation; Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 1 Teil 2 der Kompostverordnung idgF; Materialien, die nach der Kompostverordnung für die Herstellung von Kompost geeignet sind.
9008390026328 92210 chemisch modifizierte Verpackungsmaterialien und „Warenreste“, biologisch abbaubar Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 1 Teil 2 der Kompostverordnung idgF; Materialien, die nach der Kompostverordnung für die Herstellung von Kompost geeignet sind.
9008390026335 92211 Gärrückstände aus der anaeroben Behandlung der Abfallgruppen 921 und 922 es ist sicherzustellen, dass nur die genannten Ausgangsmaterialien zur Vergärung eingesetzt wurden; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Kompost geeignet sind.
9008390026342 92212 kommunale Klärschlämme Qualitätsanforderungen zur Herstellung von Kompost aus Klärschlamm gemäß Anlage 1 Teil 2 der Kompostverordnung idgF.; Materialien, die nach der Kompostverordnung für die Herstellung von Kompost geeignet sind.
9008390026359 92301 Gesteinsmehl Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 1 Teil 4 der Kompostverordnung idgF; Materialien, die nach der Kompostverordnung als Zuschlagstoff für die Herstellung von Qualitätskompost und Kompost geeignet sind.
9008390124116 92302 Calciumcarbonatabfälle 92305 g Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF als Zuschlagstoff für die Herstellung von Qualitätskompost und Kompost geeignet sind. Carbonationskalk aus der Zuckerindustrie oder andere Kalkabfälle, sofern sie keine gefährlichen Eigenschaften aufweisen. 2022-01-01
9008390026373 92303 Pflanzenasche soweit nach Kompostverordnung idgF zulässig; eine Mischung aus Rost- und Flugasche ist der Spezifizierung Flugasche zuzuordnen; Materialien, die nach der Kompostverordnung als Zuschlagstoff für die Herstellung von Qualitätskompost und Kompost geeignet sind. Trotz anfänglich höherer Gehalte an Calciumoxid bzw. Calciumhydroxid besteht aufgrund der raschen Carbonatisierung der Kohlenasche die Regelvermutung, dass der Abfall keine gefahrenrelevanten Eigenschaften (HP 4 reizend, HP 5 STOT einmalig 3, HP 14 gewässergefährdend) aufweist.
9008390026380 92303 71 Pflanzenasche Pflanzen-Rostaschen Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 1 Teil 4 der Kompostverordnung idgF; keine Feinstflugasche; Materialien, die nach der Kompostverordnung als Zuschlagstoff für die Herstellung von Qualitätskompost und Kompost geeignet sind.
9008390026397 92303 73 Pflanzenasche Pflanzen-Flugaschen Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 1 Teil 4 der Kompostverordnung idgF; keine Feinstflugasche; Materialien, die nach der Kompostverordnung als Zuschlagstoff für die Herstellung von Qualitätskompost und Kompost geeignet sind.
9008390026403 92304 Erde Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 1 Teil 4 der Kompostverordnung idgF; Materialien, die nach der Kompostverordnung als Zuschlagstoff für die Herstellung von Qualitätskompost und Kompost geeignet sind.
9008390124123 92305 g Kalkabfälle (Calciumoxid,- hydroxid) 92302 zB Düngekalkabfälle, Ätzkalkabfälle. Diese Kalkabfälle dürfen als Zuschlagsstoffe für die Kompostierung ausschließlich die gefahrenrelevanten Eigenschaften HP4 reizend, HP5 STOT einmalig 3 und HP14 gewässergefährdend aufgrund des Gehalts an alkalischen Stoffen aufweisen; beispielsweise Düngekalk, Ätzkalk; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. als Zuschlagsstoff für die Herstellung von Qualitätskompost und Kompost geeignet sind. 2022-01-01
9008390024072 92401 Mischungen von Abfällen der Abfallgruppen 924 und 921, die tierische Anteile enthalten, zur Kompostierung Mischungen, die zur Kompostierung gemäß Kompostverordnung idgF geeignet sind; auch zu verwenden für die Anlieferung gemischter Fraktionen über die kommunale Sammlung, bei der nicht ausgeschlossen werden kann, dass tierische Anteile vorhanden sind; Materialien, die nach der Kompostverordnung für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind; bei Materialien der Kategorie 2 oder 3 der EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF. erforderlichenfalls hitzebehandelt im Einklang mit dieser Verordnung.
9008390026410 92402 Küchen- und Speiseabfälle, die tierische Speisereste enthalten Material gemäß EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF. aus Restaurants, Catering-Einrichtungen und Küchen einschließlich Groß- und Haushaltsküchen stammenden Speisereste; unabhängig vom Sammelsystem, durch welches die Abholung erfolgt – nicht Material von Beförderungsmitteln aus grenzüberschreitendem Verkehr; Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF. für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind; bei Materialien der Kategorie 2 oder 3 der der EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte idgF erforderlichenfalls hitzebehandelt im Einklang mit dieser Verordnung.
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