Aktuelle Liste - 4399: Verpackungs-Verwertungsarten

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Liste von Verpackungs-Verwertungsarten gemäß § 13 Abs. 3a Verpackungsverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 597/2021.


 



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GTIN Kurzbezeichnung Bezeichnung Reihenfolge
9008390125045 Recycling Im Sinne der Verpackungsverordnung 2014 § 3 Z10 ist "Recycling" gemäß der Definition des § 2 Abs. 5 Z 7 AWG 2002 zu verstehen. Gemäß § 2 Abs. 5 Z 7 AWG 2002 ist „Recycling“ jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfallmaterialien zu Produkten, Sachen oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden. Es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, aber nicht die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind. 01000
9008390125052 Thermische Verwertung Im Sinne der Verpackungsverordnung 2014 § 3 Z12 ist "thermische Verwertung" die Verwendung von brennbarem Verpackungsabfall zur Energieerzeugung durch direkte Verbrennung mit oder ohne Abfall anderer Art, jedenfalls mit Rückgewinnung der Wärme. Für Verbrennungsanlagen, deren Zweck die Behandlung fester Siedlungsabfälle ist, ist jedenfalls das Effizienzkriterium gemäß dem Verwertungsverfahren R1 im Anhang 2 des AWG 2002 einzuhalten. 02000
9008390125069 Sonstige Verwertung Jedes sonstige Verfahren, ausgenommen das Recycling und die thermische Verwertung, als deren Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der Wirtschaft in umweltgerechter Weise einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder – im Falle der Vorbereitung zur Wiederverwendung – die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Dies schließt die Vorbereitung zur Wiederverwendung zB durch Reparatur von Verpackungen aus Holz und die Verfüllung ein. 03000
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