Gemäß § 19 Abs. 1 der Abfallverbrennungsverordnung 2024 verlieren Ersatzbrennstoffe mit der Deklaration auf Basis der Übermittlung eines gültigen Beurteilungsnachweises gemäß Anhang 9 Kapitel 2.7 an den BMLUK ihre Abfalleigenschaft für die bestimmungsgemäße Verwendung. Die Beurteilungsnachweise sind elektronisch zu übermitteln.
- Allgemeine Informationen
- Betroffene Unternehmen / Personen
- Voraussetzungen
- Fristen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Benutzerinformationen / Links
- Rechtsgrundlagen
Betroffene Unternehmen / Personen
∧ nach obenAbfallbesitzer und befugte Fachpersonen und Fachanstalten können einen Beurteilungsnachweis übermitteln.
Fristen
∧ nach obenFür das Eintreten des Abfallendes ist die Übermittlung des Beurteilungsnachweises erforderlich.
Verfahrensablauf
∧ nach obenDer Beurteilungsnachweis muss im Wege der dafür definierten Schnittstelle übermittelt werden. Dazu meldet sich der Abfallbesitzer oder die befugte Fachperson bzw. Fachanstalt mit seinen/ihren Zugangsdaten (Benutzername und Password) im EDM an und wählt unter „Meldewesen“ die Anwendung „Abfallende und Qualitätsmanagement“ aus.
Benutzerinformationen / Links
∧ nach obenWeitere Informationen zur Anwendung Abfallende und Qualitätsmanagement finden Sie im Benutzerhandbuch bzw. in den jeweiligen Info-Texten (bei den einzelnen Eingabe-Feldern) innerhalb der Anwendung.
Rechtsgrundlagen
∧ nach oben- § 5 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr. 102/2002
- Recycling-Baustoffverordnung (RBV), BGBl. II Nr. 181/2015