Begleitscheindaten, die bei der Übergabe von gefährlichen Abfällen deklariert werden müssen, können von Meldepflichtigen über diese Anwendung direkt an die Behörde übermittelt werden.


 

Allgemeine Informationen

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Abfallsammler:innen und –behandler:innen müssen Begleitscheine/Begleitscheindaten zu gefährlichen Abfällen und zu POP-Abfällen über die Anwendung eBegleitschein an die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann als zuständige Behörde bzw. an das Begleitscheinregister melden.

 

Betroffene Unternehmen / Personen

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Abfallsammler:innen und –behandler:innen, die gefährliche Abfälle und/oder POP-Abfälle sammeln.

 

Fristen

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Meldefrist: sechs Wochen nach Übernahme der gefährlichen Abfälle und/oder POP-Abfälle.

   

Rechtsgrundlagen

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Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (§§ 18, 19 und 22 Abs. 1 Z 2)

Abfallnachweisverordnung 2012 StF: BGBl. II Nr. 341/2012 (§§ 8 bis 15)