Abfallsammler:innen und –behandler:innen müssen Begleitscheine/Begleitscheindaten zu gefährlichen Abfällen und zu POP-Abfällen über die Anwendung eBegleitschein an die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann als zuständige Behörde bzw. an das Begleitscheinregister melden.
Begleitscheindaten, die bei der Übergabe von gefährlichen Abfällen deklariert werden müssen, können von Meldepflichtigen über diese Anwendung direkt an die Behörde übermittelt werden.
- Allgemeine Informationen
- Betroffene Unternehmen / Personen
- Fristen
- Benutzerinformationen / Links
- Rechtsgrundlagen
Betroffene Unternehmen / Personen
∧ nach obenAbfallsammler:innen und –behandler:innen, die gefährliche Abfälle und/oder POP-Abfälle sammeln.
Fristen
∧ nach obenMeldefrist: sechs Wochen nach Übernahme der gefährlichen Abfälle und/oder POP-Abfälle.
Rechtsgrundlagen
∧ nach obenAbfallwirtschaftsgesetz 2002 (§§ 18, 19 und 22 Abs. 1 Z 2)
Abfallnachweisverordnung 2012 StF: BGBl. II Nr. 341/2012 (§§ 8 bis 15)