Industriebetriebe berichten über diese EDM Anwendung die Freissetzung von Schadstoffen, die Verbringung von Abfallmengen und die Verbringung von Schadstoffen im Abwasser, wenn bestimmte Schwellenwerte oder Abfallmengen nach der Europäischen  PRTR-VO überschritten werden.


 

Allgemeine Informationen

∧ nach oben

PRTR ist ein Schadstofffreisetzungs- und verbringungsregister (Pollutant Release and Transfer Register).

Ab dem Berichtszeitraum 2007 sind bestimmte Industriebetriebe, Kläranlagen und Abfallbehandlungsanlagen verpflichtet, Schadstoffmengen und Abfallmengen, die über einem festgelegten Schwellenwert liegen, jährlich zu berichten. Werden keine Schwellenwerte überschritten, ist nur eine Registrierung im EDM Stammdatenregister erforderlich.

 

Betroffene Unternehmen / Zielgruppe

∧ nach oben

Betreiber:innen von Betriebseinrichtungen, in denen eine oder mehrere der in Anhang I zur EG-PRTR-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 166/2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und –verbringungsregisters) beschriebenen Tätigkeiten durchgeführt wird, sind registrierungs- bzw. berichtspflichtig.

In Anhang I EG-PRTR-VO sind insgesamt 65 industrielle Tätigkeiten, die 9 Industriebranchen zugeordnet werden, aufgelistet. 

1. Energiesektor (z.B. Kraftwerke, Raffinerien)

2. Herstellung und Verarbeitung von Metallen (z.B. Stahlwerke, Gießereien, Galvaniken)

3. Mineral verarbeitende Industrie (z.B. Bergbaubetriebe, Steinbrüche, Zementwerke)

4. Chemische Industrie (z.B. Chemiewerke, Betriebe zur Pestizidproduktion)

5. Abfall- und Abwasserbewirtschaftung (z.B. Müllverbrennungsbetriebe, Deponien, Kläranlagen)

6. Be- und Verarbeitung von Papier und Holz (z.B. Papierherstellung, Spanplattenherstellung)

7. Intensive Viehhaltung und Aquakultur (z.B. Schweinemastbetriebe, Geflügelfarmen)

8. Tierische und pflanzliche Produkte aus dem Lebensmittel- und Getränkesektor (z.B. Schlachthöfe, Molkereien)

9. Sonstige Industriezweige (z.B. Gerbereien, Werften, Lackierereien)

 

Voraussetzungen

∧ nach oben

Eine Betriebseinrichtung ist erst dann PRTR-berichtspflichtig, wenn sie eine so genannte PRTR-Tätigkeit ausübt. Außerdem muss die Betriebseinrichtung einen bestimmten Kapazitätsschwellenwert, z.B. eine Produktionsmenge, überschreiten, um PRTR-berichtspflichtig zu sein. Ist kein Kapazitätsschwellenwert im Anhang I der EG-PRTR-VO angegeben, so ist jede Betriebseinrichtung, die diese Tätigkeit ausübt, grundsätzlich PRTR-berichtspflichtig.

Insgesamt 91 Schadstoffe sind lt. Anhang II der EG-PRTR-VO für Freisetzungen in Luft, Wasser und Boden sowie für Verbringungen von Schadstoffen in Abwasser relevant. Eine Betriebseinrichtung, die eine PRTR-Tätigkeit ausübt, ist allerdings erst dann berichtspflichtig, wenn sie Schadstoffe in Frachten oberhalb eines schadstoffspezifischen Schwellenwertes freisetzt oder mit dem Abwasser verbringt.

Im PRTR werden gefährliche und nicht-gefährliche Abfälle unterschieden. Diese müssen berichtet werden, wenn

  • gefährliche Abfälle in Mengen größer 2 t/Jahr,
  • nicht gefährliche Abfälle in Mengen größer 2.000 t/Jahr

außerhalb des Standorts verbracht werden (Art. 5 Abs. 1 EG-PRTR-VO).

 

Hierbei ist jeweils zu unterscheiden nach Abfällen zur

  • Verwertung (R)
  • Beseitigung (D)

Bei der Verbringung von gefährlichen Abfällen ins Ausland ist der/die Betreiber:in verpflichtet, den Namen und die Anschrift des verwertenden bzw. beseitigenden Unternehmens und den tatsächlichen Verwertungs- oder Beseitigungsort anzugeben.

 

Fristen

∧ nach oben

Die einzuhaltenden Fristen sind in der E-PRTR Begleitverordnung (BGBl. II Nr. 380/2007, geändert durch BGBl. II Nr. 223/2020) festgelegt. Der Stichtag für die Abgabe der Berichte ist der 30. APRIL des auf das jeweilige Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres.

 

Verfahrensablauf

∧ nach oben

Betreiber:innen von Betriebseinrichtungen mit „PRTR-Tätigkeiten“ müssen sich unabhängig davon, ob ein Schadstoff- oder Abfallmengenschwellenwert überschritten wird oder nicht, registrieren und Stammdaten über die Betriebseinrichtung im EDM angeben. Im Zuge der Registrierung erhält der/die Berichtspflichtige Zugangsdaten zum Meldewesen (Benutzername und abänderbares Passwort).

Der Bericht über Schadstoffmengen und Abfallmengen gemäß der EG-PRTR-VO bzw. der E-PRTR-Begleitverordnung wird im Wege des ePRTR vom Berichtspflichtigen/ von der Berichtspflichtigen erstellt und an die zuständige Behörde elektronisch übermittelt.

Dazu meldet sich die berichtspflichtige Person mit ihren Zugangsdaten (Benutzername und Passwort) im EDM an und wählt unter „Meldewesen“ die Anwendung ePRTR aus.

 

Erforderliche Unterlagen

∧ nach oben

Für die Erstellung des jährlichen Berichtes sind die in Anhang III der EG-PRTR-VO und in der Anlage zu § 4 der EG-PRTR-Begleitverordnung genannten Angaben zu machen. Dazu wird in ePRTR mittels „Meldung erstellen“ ein mehrseitiges Formular geöffnet, von dem die zutreffenden Datenfelder auszufüllen sind. 

Nur in jenen Fällen, in denen es von der zuständigen Behörde gefordert wird, sind zusätzliche Unterlagen hochzuladen.

 

Benutzerinformationen / Links

∧ nach oben

Bei fachspezifischen Fragen zu PRTR können sich Benutzer:innen direkt an das Bundesmisterium für Klimaschutz (BMK) wenden.

Kontakt: Dr. Barbara Reiter-Tlapek (Tel: 01-71100-612117)

barbara.reiter-tlapek@bmk.gv.at

 

Ergänzende Informationen zu PRTR finden Sie hier:

 

Rechtsgrundlagen

∧ nach oben
  • EG-PRTR-Verordnung, Verordnung (EG) Nr. 166/2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und Verbringungsregisters  zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1010
  • E-PRTR Begleitverordnung (BGBl. II Nr. 380/2007, geändert durch BGBl. II Nr. 223/2020), Verordnung über begleitende Regelungen im Zusammenhang mit der Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und Verbringungsregisters.
  • Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1741 der Kommission vom 23. September 2019 zur Festlegung, in welcher Form und mit welcher Häufigkeit die Mitgliedstaaten Daten für die Berichterstattung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und Verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates zu übermitteln haben