Die EDM Anwendung eVerpackung (Version 3.0) ermöglicht die Erfüllung der Meldepflichten über Verpackungen durch Eigenimporteure, Großanfallstellen und Mehrwegabfüller (im Folgenden  „Anhang 3-Melder “) und die Erfüllung der Meldepflichten über Verpackungen und Einweg-Kunststoffprodukte durch Sammel- und Verwertungssysteme.


 

Allgemeine Informationen

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Für nach der Verpackungsverordnung meldepflichtige Unternehmen besteht eine jährliche Meldepflicht, wobei die Meldung der Anhang 3-Melder  (Eigenimporteur:innen, Großanfallstellen, Mehrwegabfüller) bis zum 31. März und die Meldung der Sammel- und Verwertungssysteme bis zum 10. April des Folgejahres über das vorangegangene Kalenderjahr abzugeben ist.

 

Die Meldung der Anhang 3-Melder  betrifft insbesondere:

  • in Österreich im Betrieb angefallene und
  • aus Importen nach Österreich stammende Verpackungen

Die Meldung der Sammel- und Verwertungssysteme betrifft insbesondere:

  • in Österreich in Verkehr gesetzte Verpackungen
  • in Österreich gesammelte Verpackungen,
  • die verwerteten Verpackungen.

Weiters müssen Sammel- und Verwertungssysteme auch jeweils eine Meldung über die von ihren Teilnehmer:innen gemeldeten Einweg-Kunststoffprodukte abgeben.

Bei den Anhang 3-Meldern  können folgende Meldeverpflichtete für Verpackungen unterschieden werden, für die in der Anwendung jeweils spezifische Meldeformulare zur Verfügung stehen:

  • Großanfallstellen
  • Eigenimporteur:innen
  • Mehrwegabfüller, die ausschließlich wiederverwendbare Verpackungen in Verkehr setzen und daher nicht über ein Sammel- und Verwertungssystem melden

In den Meldungen der Anhang 3-Melder sind nur jene Verpackungen anzugeben, für die nicht an einem Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen wird. Die Mengen sind packstoffspezifisch nachvollziehbar zu erheben und unter Angabe der Masse in kg aufzuzeichnen und zu melden.

 

 

 

Betroffene Unternehmen / Personen

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  1. Jene Unternehmen, die in Österreich Verpackungen in Verkehr setzen und/oder bei denen Verpackungen aus Importen im Betrieb anfallen, für die nicht an einem Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen wird.
  2. Genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme für Verpackungen

 

 

 

Voraussetzungen

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Voraussetzung für die Abgabe der Meldung ist die (einmalige) Registrierung im EDM.

 

 

 

Fristen

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(Bezogen auf die jährliche Meldepflicht)

Die Meldung gemäß Anhang 3 zur Verpackungsverordnung (Anhang 3-Melder ) hat jeweils bis zum 31. März jeden Jahres (über das vorangegangene Kalenderjahr) zu erfolgen.

Die Meldung der Sammel- und Verwertungssysteme für Verpackungen hat jeweils bis zum 10. April jeden Jahres (über das vorangegangene Kalenderjahr) zu erfolgen. Sammel- und Verwertungssysteme haben zudem auch monatliche Meldepflichten.

 

 

 

Verfahrensablauf

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Die Übermittlung der Meldung erfolgt nach dem Login im EDM Portal in der Fachanwendung Verpackung durch das Eintragen der Daten in das entsprechende Meldeformular und Einbringen der Meldung.

 

 

 

Erforderliche Unterlagen

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Die erforderlichen Daten für die Erstellung der Meldungen ergeben sich aus den laufend geführten Aufzeichnungen des Unternehmens gemäß den Inhalten des Anhangs 3 Verpackungsverordnung (bei den Anhang 3-Meldern) bzw. aus den Daten der Teilnehmer:innen der Sammel- und Verwertungssysteme.

 

 

   

Rechtsgrundlagen

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  • § 13g Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)
  • § 79 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)
  • § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung 2014
  • § 15 Verpackungsverordnung 2014
  • § 17 Verpackungsverordnung 2014

Sammel- und Verwertungssysteme:

  • §§ 21a und 22 Verpackungsverordnung 2014