Für nach der Verpackungsverordnung meldepflichtige Unternehmen besteht eine jährliche Meldepflicht, wobei die Meldung der Anhang 3-Melder (Eigenimporteur:innen, Großanfallstellen, Mehrwegabfüller) bis zum 31. März und die Meldung der Sammel- und Verwertungssysteme bis zum 10. April des Folgejahres über das vorangegangene Kalenderjahr abzugeben ist.
Die Meldung der Anhang 3-Melder betrifft insbesondere:
- in Österreich im Betrieb angefallene und
- aus Importen nach Österreich stammende Verpackungen
Die Meldung der Sammel- und Verwertungssysteme betrifft insbesondere:
- in Österreich in Verkehr gesetzte Verpackungen
- in Österreich gesammelte Verpackungen,
- die verwerteten Verpackungen.
Weiters müssen Sammel- und Verwertungssysteme auch jeweils eine Meldung über die von ihren Teilnehmer:innen gemeldeten Einweg-Kunststoffprodukte abgeben.
Bei den Anhang 3-Meldern können folgende Meldeverpflichtete für Verpackungen unterschieden werden, für die in der Anwendung jeweils spezifische Meldeformulare zur Verfügung stehen:
- Großanfallstellen
- Eigenimporteur:innen
- Mehrwegabfüller, die ausschließlich wiederverwendbare Verpackungen in Verkehr setzen und daher nicht über ein Sammel- und Verwertungssystem melden
In den Meldungen der Anhang 3-Melder sind nur jene Verpackungen anzugeben, für die nicht an einem Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen wird. Die Mengen sind packstoffspezifisch nachvollziehbar zu erheben und unter Angabe der Masse in kg aufzuzeichnen und zu melden.