Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gemäß Radonschutzverordnung


 

Allgemeine Informationen

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Der Radonschutz am Arbeitsplatz ist im Strahlenschutzgesetz 2020 und der Radonschutzverordnung geregelt. Ziel dieser Regelungen ist der Gesundheitsschutz der Arbeitskräfte. Um dem Schutz der Arbeitskräfte nachzukommen, muss jene Person, die für die betroffenen Arbeitsplätze verantwortlich ist, die Ermittlung der Radonkonzentration an jedem dieser Arbeitsplätze veranlassen. Dafür muss sie eine ermächtigte Überwachungsstelle beauftragen.

Bei der Beauftragung der Überwachungsstelle ist eine eindeutige Identifizierungsnummer anzugeben. Das BMK stellt in EDM die technischen Voraussetzungen zur Generierung dieser eindeutigen Standort-Identifizierung (GLN) bereit.

Hinweis: Es gibt Ausnahmen von der Verpflichtung zur Erhebung der Radonkonzentration (§ 6 Radonschutzverordnung). Trifft an allen Arbeitsplätzen mindestens eine der dort genannten Voraussetzungen zu, muss keine Erhebung der Radonkonzentration beauftragt werden. Bei Arbeitsplätzen im Erd- und Kellergeschoß in Radonschutzgebieten ist dieser Sachverhalt der zuständigen Behörde unter Angabe der Identifizierungsnummer des Standortes zur Kenntnis zu bringen.

Eventuelle weitere Verpflichtungen hängen von der erhobenen Radonkonzentration ab. Mehr Informationen dazu werden im Unternehmensserviceportal und auf radon.gv.at bereitgestellt.

 

Betroffene Unternehmen / Personen

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Unternehmen in Radonschutzgebieten mit Arbeitsplätzen in Erd- oder Kellergeschoßen.

Unternehmen mit Arbeitsplätzen in Wasserversorgungsunternehmen, untertägigen Bereichen von Bergwerken, Schächten, Stollen, Tunneln und Höhlen, in Schaubergwerken und Schauhöhlen sowie in Radon-Kureinrichtungen.

 

Voraussetzungen

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Registrierung im EDM als Verantwortliche Person (z.B. Unternehmen) für die betroffenen Arbeitsplätze und Anlegen von Standorten, die der Radonschutzverpflichtung unterliegen beziehungsweise Kennzeichnen von bestehenden Standorten.

 

Fristen

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Veranlassung einer Radonmessung durch eine ermächtigte Überwachungsstelle innerhalb von 6 Monaten nach Aufnahme der Arbeit gemäß § 100 Strahlenschutzgesetz 2020.

Bestand die betreffende Betriebsstätte bereits beim Inkrafttreten des Strahlenschutzgesetzes 2020 (1. August 2020), so ist die Radonmessung durch eine ermächtigte Überwachungsstelle bis spätestens 31. Juli 2022 zu veranlassen (Übergangsfrist).

Abhängig vom Ergebnis der Radonmessung sind folgende Fristen gemäß § 100 Strahlenschutzgesetz 2020 einzuhalten:

  • Überschreitet die Radonkonzentration bei der Erstmessung den Referenzwert: 18 Monate ab Vorliegen des Ergebnisses zum Setzen von Maßnahmen, Veranlassen einer Kontrollmessung und Veranlassen einer Dosisabschätzung, falls der Referenzwert bei der Kontrollmessung weiterhin überschritten wird
  • Ab Vorliegen des Ergebnisses der Dosisabschätzung: 4 Wochen für Meldung an die zuständige Behörde

Weitere Fristen sind abhängig vom Ergebnis der Dosisabschätzung von der Beurteilung der übermittelten Informationen durch die zuständige Behörde (§ 100 Abs. 5 bis 8 Strahlenschutzgesetz 2020).

 

Verfahrensablauf

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Die verantwortliche Person hat gemäß §7 Abs. 5 Radonschutzverordnung der ermächtigten Überwachungsstelle eine eindeutige Identifizierungsnummer des Standorts (Standort-GLN) zur Verfügung zu stellen. Diese Identifizierungsnummer kann nach der Registrierung in ZAReg generiert werden. 

 

Erforderliche Unterlagen

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Es sind keine gesonderten Unterlagen erforderlich.

   

Rechtsgrundlagen

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