Im BMEN-Register werden die aus nachhaltiger Biomasse produzierten Energiemengen und die damit verbundenen THG-Einsparungen bei der Erzeugung von Elektrizität, Wärme und Kälte durch Meldungen der Anlagenbetreiber:innen erfasst.


 

Allgemeine Informationen

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Die Biomasseenergie-Nachhaltigkeitsverordnung (Bundesgesetzblatt Nr. BGBl. II Nr. 86/2023; nachfolgend BMEN—VO genannt) dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (nachfolgend RED II genannt). Die Verordnung umfasst die Bereiche Strom, Wärme und Kälte.

Im BMEN-Register werden die aus nachhaltiger Biomasse produzierten Energiemengen und die damit verbundenen THG-Einsparungen bei der Erzeugung von Elektrizität, Wärme und Kälte durch Meldungen der Anlagenbetreiber:innen erfasst. Betroffen sind Anlagen, die entweder feste Biomasse (≥ 20 MW Gesamtfeuerungswärmeleistung), Biogas (≥2 MW Gesamtfeuerungswärmeleistung) oder flüssige Biobrennstoffe einsetzen.

Die Einhaltung der Kriterien bezüglich Nachhaltigkeitsanforderungen und Treibhausgaseinsparungen und deren Konformität mit den Anforderungen der RED II wird von Zertifizierungsstellen überprüft, die Erfassung der nachhaltigen Biomasse und der THG-Einsparungen erfolgt durch Meldungen der Anlagenbetreiber:innen im BMEN-Register.

Die Zertifizierungsstellen haben mit dem BMEN-Register auch die Möglichkeit, die eingereichten Meldungen der von ihnen zertifizierten Anlagenbetreiber:innen einzusehen sowie ihre jährlichen Berichte und Listen gemäß §8 (4) BMEN-VO hochzuladen.

 

Betroffene Unternehmen / Personen

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Betroffen sind Anlagen, die entweder feste Biomasse (≥ 20 MW Gesamtfeuerungswärmeleistung), Biogas (≥2 MW Gesamtfeuerungswärmeleistung) oder flüssige Biobrennstoffe einsetzen („verpflichtete Anlagen“).

Mit dem Inkrafttreten der Verordnungen werden die Nachhaltigkeitsnachweise Voraussetzung für den Erhalt von Förderungen im Zusammenhang mit dem Verbrauch von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen (z. B. Förderungen nach dem Erneuerbaren-Ausbaugesetz EAG). Ferner dürfen nur jene biogenen Energiemengen aus verpflichteten Anlagen auf den Beitrag Österreichs zum Erneuerbaren-Ziel der Union angerechnet werden, für die die Einhaltung der Kriterien nachgewiesen wurde.

Die Bestimmungen betreffen auch Anlagen im Emissionshandel, da die Nullbewertung von biogenen Emissionen im europäischen Emissionshandelssystem auch eine Förderung darstellt und daher die Vorgaben aus der RED II auch in die Überwachungsverordnung (VO(EU) 2018/2066)) übernommen wurden. Dementsprechend sieht diese die Nullbewertung nur für solche Fälle vor, bei denen die Kriterien gemäß RED II erfüllt sind. Werden die Kriterien nicht erfüllt, müssen die ab 1.1.2023 energetisch genutzten Materialien als fossil angesehen und CO2-Zertifikate erworben werden.

Von der Nachweispflicht betroffene Anlagenbetreiber:innen müssen in Hinkunft die Konformität der von ihnen eingesetzten Biomasse mittels von der EU anerkannten Zertifizierungssystemen nachweisen.

 

Voraussetzungen

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Anlagenbetreiber:innen:

Gemäß §8 (5) der BMEN-VO haben Anlagenbetreiber:innen der Umweltbundesamt GmbH bis zum letzten Tag im Februar jeden Jahres erhaltene Zertifikate in Kopie sowie die Mengen an Elektrizität, Wärme oder Kälte, welche unter Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen im vorhergehenden Jahr erzeugt wurden, zu übermitteln.

 

Zertifizierungsstellen:

Gemäß §8 (3) der BMEN-VO haben Zertifizierungsstellen der Umweltbundesamt GmbH jährlich bis zum letzten Tag im Februar des folgenden Kalenderjahres sowie auf Anfrage folgende Informationen elektronisch zu übermitteln:

  • ein nach Zertifizierungssystemen aufgeschlüsseltes Verzeichnis (oder einen Auszug daraus) aller Anlagenbetreiber:innen, denen sie Zertifikate ausgestellt, verweigert oder entzogen haben sowie eine Liste aller kontrollierten Anlagenbetreiber:innen, aufgeschlüsselt nach Zertifizierungssystemen,
  • eine Liste aller bei Anlagenbetreiber:innen im vergangenen Jahr durchgeführten Kontrollen, aufgeschlüsselt nach Zertifizierungssystemen und
  • einen Bericht über ihre Erfahrungen mit den von ihnen angewendeten Zertifizierungssystemen, insbesondere zur Einhaltung der Systemvorgaben
 

Fristen

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Gemäß §8 (3) und (5) BMEN-VO haben Zertifizierungsstellen und Anlagenbetreiber:innen jährlich bis zum letzten Tag im Februar des folgenden Kalenderjahres ihre Meldungen/Informationen einzubringen.

 

Verfahrensablauf

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Anlagenbetreiber:innen:

Zusätzlich zu den im EDM/ZAReg hinterlegten Informationen melden Anlagenbetreiber:innen auch Daten zur Anlage, zu der von ihnen beauftragten Zertifizierungsstelle sowie zum eingesetzten Zertifizierungssystem ein.  Zusätzlich müssen vom/von der Anlagenbetreiber:in Zertifikate und Verträge mit einer Zertifizierungsstelle als pdf-Datei hochgeladen werden.

Anschließend müssen nähere Angaben zu den eingesetzten Biomasseströmen samt der daraus erzeugten Energiemengen eingeben werden. Sind alle Angaben zu den eingesetzten Biomasse-Strömen erfasst, können die Angaben für das Quartal eingereicht werden. Zwischengespeicherte Meldungen können durch „Bearbeiten“ wieder geändert werden.

Damit die Behörde die Informationen einsehen kann (spätestens bis Ende Februar des Folgejahres) muss der/die Anlagenbetreiber:in seine/ihre Meldung „einreichen“. Hier erscheint zum Schluss ein Fenster, in dem Zustimmungen zu erteilen sind, um die Meldung abschließen zu können.

Nun ist die Meldung für die Behörde einsehbar.

 

Zertifizierungsstellen:

Zertifizierungsstellen müssen eine Liste mit allen Kontrollterminen und ausgestellte, verweigerte oder entzogene Zertifikaten hochladen (xlsx oder pdf). Zusätzlich müssen sie Erfahrungsberichte über die von ihnen angewendeten Zertifizierungssystemen, insbesondere zur Einhaltung der Systemvorgaben hochladen (pdf).

Die notwendigen Angaben eines Jahres sind von den Zertifizierungsstellen jeweils bis zum letzten Tag des Monats Februar im Folgejahr hochzuladen. Die Liste welche mit 1. März im BMEN-Register gespeichert ist, wird vom Umweltbundesamt als Einreichung betrachtet.

 

Erforderliche Unterlagen

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keine erforderlich