Für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen ist ein umfangreiches Antrags-, Melde- und Nachweisverfahren erforderlich. Ab dem 1. März 2022 sind neue Notifizierungsanträge für Verbringungen aus Österreich online im EDM zu erstellen und an das BMK elektronisch über die EDM-Anwendung Verbringung zu übermitteln.


 

Allgemeine Informationen

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  1. Neue Notifizierungsanträge für Verbringungen aus Österreich (Exporte, Deutsches Eck) sind gemäß § 67 Abs. 1 AWG 2002 i.d.F. BGBl. I 2021/200 ab dem 1. März 2022 online im EDM zu erstellen und an das BMK elektronisch über die Anwendung Verbringung einzubringen.
  1. Meldungen gemäß Art. 16 lit. b) der EG-VerbringungsV  (Transportmeldungen bei Exporten sowie Dt. Eck) sind ab dem 1. März 2022 bei Verbringungen aus Österreich elektronisch über die Anwendung Verbringung zu übermitteln (§ 72b Abs. 1 AWG 2002 i.d.F. BGBl. I 2021/200) .
  1. Meldungen gemäß Art. 15 lit. c) und d) und Art. 16 lit. d) und e) der EG-VerbringungsV (Eingangs- und Verwertungs-/Beseitigungsmeldungen bei Importen sowie Dt. Eck) sind ab dem 1. März 2022 bei Verbringungen nach Österreich elektronisch über die Anwendung Verbringung zu übermitteln (§ 72b Abs. 2 AWG 2002 i.d.F. BGBl. I 2021/200).
 

Betroffene Unternehmen / Personen

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  • Notifizierende, die notifizierungspflichtige Abfälle aus Österreich (Export, Deutsches Eck) verbringen möchten.
  • Notifizierende – für die Erstellung von Transportmeldungen gemäß Art. 16 lit. b der EG-VerbringungsV

  • Verwertungs-/Beseitigungsanlagen – für die Erstellung von Eingangsmeldungen (Art. 15 lit. c bzw. Art. 16 lit. d EG-VerbringungsV) und Verwertungs-/Beseitigungsmeldungen (Art. 15 lit. d bzw. Art. 16 lit. e EG-VerbringungsV)

 

Voraussetzungen

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Registrierung im EDM Stammdatenregister ZAReg als Notifizierende/r bzw. als Sammler:in/Behandler:in von Abfällen.

 

Fristen

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Fristen ergeben sich aus der EG-VerbringungsV sowie § 69 AWG 2002 idgF.

 

Verfahrensablauf

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Notifizierungsantrag:

  1. Melden Sie sich auf der Startseite mit Ihren EDM-Benutzerdaten an und wählen unter Fachanwendungen den Menüpunkt Verbringung aus.
  2. Sie erhalten hier eine Übersicht über alle Notifizierungen, an denen Sie (als Notifizierende/r oder (erste vorläufige) Verwertungs-/Beseitigungsanlage) beteiligt sind, und den jeweiligen Status.
  3. Unter dem Menüpunkt Neue Notifizierung können Sie einen neuen Notifizierungsantrag erstellen bzw. im Falle einer Folge-Notifizierung eine bereits bestehende Notifizierung in der Übersicht Notifizierungen kopieren und lediglich die erforderlichen Änderungen durchführen.

Eine neue fortlaufende AT-Notifizierungsnummer wird automatisch von der Anwendung vergeben. Die in der Anwendung Verbringung eingetragenen Daten werden automatisch in das PDF-Notifizierungsformular (Anhang IA) sowie das PDF-Begleitformular (Anhang IB – soweit beim Antrag bereits möglich) übernommen. Alle sonstigen erforderlichen Unterlagen sind für das BMK als Beilage (zip, pdf) elektronisch direkt in der EDM-Anwendung Verbringung hochzuladen.

  1. Das Notifizierungsformular muss nach Eingabe aller Daten sowie Hochladen aller erforderlichen Unterlagen runtergeladen, firmenmäßig unterfertigt (Firmenstempel und Unterschrift) und wieder hochgeladen werden.

Eine Papier-Ausfertigung der Notifizierung ist für die österreichische Behörde nicht mehr erforderlich.

Eine Bearbeitung und Ergänzung von Notifizierungsanträgen (zB im Rahmen eines Verbesserungsauftrages) ist auch nach der elektronischen Einreichung durch die/den Notifizierende/n (nach einer entsprechenden Freigabe durch den zuständigen Sachbearbeiter im BMK) elektronisch in der Anwendung Verbringung möglich.

  1. Die Weiterleitung der vollständigen bzw. ordnungsgemäß ausgeführten Notifizierung an die zuständige Behörde am Bestimmungsort (sowie allenfalls zuständige Transit-Behörde(n)) im Sinne von Art. 7 der EG-VerbringungsV kann gemäß Art. 26 Abs. 4 EG-VerbringungsV auf elektronischem Weg erfolgen, falls die betroffene(n) zuständige(n) Behörde(n) einer elektronischen Weiterleitung über die EU-Plattform IMSOC (Information Management System for Official Controls) zugestimmt hat (haben). Dies ist in der Anwendung Verbringung bei der jeweiligen Behördenbezeichnung als Klammerausdruck nach dem Namen ersichtlich (EW – elektronische Weiterleitung der Unterlagen bzw. PW – physische Weiterleitung der Unterlagen notwendig).

Falls die betroffene(n) zuständige(n) Behörde(n) einer elektronischen Weiterleitung über die EU-Plattform IMSOC nicht zugestimmt hat/haben, ist für diese Behörde(n) eine Abschrift der vollständigen Notifizierung in Papier-Form an die BMK, Abteilung V/1, Stubenbastei 5, 1010 Wien, zu übermitteln.

Eine entsprechende Anleitung zum Vorgehen ist direkt in der EDM-Anwendung Verbringung hinterlegt.

Meldungen gemäß Art. 15 bzw. 16 der EG-VerbringungsV:

  1. Meldungen gemäß Art. 16 lit. b) der EG-VerbringungsV  (Transportmeldungen bei Exporten sowie Dt. Eck) sind ab dem 1. März 2022 bei Verbringungen aus Österreich elektronisch über die Anwendung Verbringung zu übermitteln (§ 72b Abs. 1 AWG 2002 i.d.F. BGBl. I 2021/200).

Der/die österreichische Notifizierende bei Export- sowie Dt. Eck-Notifizierungen hat die Transportanmeldungen mindestens drei Werktage vor Beginn der Verbringung online in der Anwendung Verbringung im EDM zu erstellen.

  1. Meldungen gemäß Art. 15 lit. c) und d) und Art. 16 lit. d) und e) der EG-VerbringungsV (Eingangs- und Verwertungs-/Beseitigungsmeldungen bei Importen sowie Dt. Eck) sind ab dem 1. März 2022 bei Verbringungen nach Österreich elektronisch über die Anwendung Verbringung zu übermitteln (§ 72b Abs. 2 AWG 2002 i.d.F. BGBl. I 2021/200).

Die österreichische (vorläufige) Anlage hat die Bestätigung der Entgegennahme der Abfälle innerhalb von drei Tagen nach deren Erhalt online in der Anwendung Verbringung im EDM zu erstellen.
Die österreichische (vorläufige) Anlage hat den Abschluss der Verwertung oder Beseitigung online in der Anwendung Verbringung im EDM zu erstellen.

  1. Abfallverbringung WasteX Datenschnittstelle

Für die Übermittlung von Begleitformular-Inhalten gemäß Art. 15 und 16 EG-VerbringungsV an das BMK steht im EDM ab 1. März 2022 eine Webservice-Datenschnittstelle zur Verfügung.

Das BMK bietet die Übermittlung von Daten über diese Webservice-Datenschnittstelle als Alternative zur Erfassung in den Formularen der Anwendung Verbringung an.

Spezifikation und Beschreibung der Schnittstelle in der Version 1.00 sind unter Technische und organisatorische Spezifikationen - Schnittstellenbeschreibungen veröffentlicht.

Die Meldungen an die anderen betroffenen zuständigen Behörden sind jedoch weiterhin auf herkömmlichem Weg (E-Mail, Fax oder Post) zu übermitteln.

Ausnahmen:

  • Verbringungen über das Deutsche Eck:

Bei Verbringungen aus Österreich über Deutsches Bundesgebiet nach Österreich („Dt. Eck“) sind keine Meldungen an die zuständige Deutsche Transitbehörde (Umweltbundesamt Dessau) erforderlich (lediglich Online-Erfassung im EDM), da das Umweltbundesamt Desssau für derartige Notifizierungen über einen Zugang zum EDM verfügt und alle Meldungen online einsehen kann.

  • Verbringungen mit der Schweiz:

Meldungen im Rahmen notifizierungspflichtiger grenzüberschreitender Abfallverbringungen zwischen der Schweiz und Österreich werden (seit Juli 2020) ausschließlich elektronisch über die sogenannte EUDIN-Schnittstelle abgewickelt.

Für alle Notifizierungen zwischen den beiden Ländern (sowie bei Verbringungen aus der Schweiz in die Schweiz mit Österreich als Durchfuhrland) sind die erforderlichen Meldungen zu Notifizierungen (Transportanmeldung, Eingangsbestätigung, Verarbeitungsbescheinigung) im Sinne des Artikels 26 Absatz 4 EG-VerbringungsV elektronisch an die jeweils zuständige Behörde über das jeweilige nationale System zu übermitteln:

Diese elektronisch über das jeweilige nationale System eingetragenen Daten werden unmittelbar via „EUDIN-Schnittstelle“ an das andere nationale System übermittelt und sind für die beteiligten Unternehmen sowie die Behörden sichtbar.

 

Erforderliche Unterlagen

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Welche sonstigen Unterlagen erforderlich sind, entnehmen Sie bitte dem Verordnungstext (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen) bzw. dem Merkblatt.

Diese finden Sie ebenso wie die Muster für den Notifizierungsvertrag, die Sicherheitsleistung, ein Formular für Bescheinigungen nach Artikel 15e) der EG-VerbringungsV, den Anhang IC der EG-VerbringungsV (spezifische Anweisungen für das Ausfüllen der Notifizierungs- und Begleitformulare), etc. auf bmk.gv.at.

 

Benutzerinformationen / Links

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Weitere Informationen zur Anwendung Verbringung finden Sie im Benutzerhandbuch bzw. in den jeweiligen Info-Texten (bei den einzelnen Eingabe-Feldern sowie im Info-Link rechts oben auf jeder Seite) innerhalb der Anwendung Verbringung.

 

Rechtsgrundlagen

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  • EG Verbringungsverordnung Nr. 1013/2006
  • Abfallwirtschaftsgesetz 2002 idgF
  • Grenzgebietsabkommen DE-AT BGBl. III Nr. 72/2009