Die EDM Anwendung Batterien ermöglicht die Abgabe und Entgegennahme aller Meldungen aus dem Bereich der BatterienVO und unterstützt somit die Hersteller:innen und Eigenimporteure:innen bei der Erfüllung ihrer Meldeverpflichtungen.


 

Allgemeine Informationen

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Aufzeichnungspflichtige Hersteller:innen, Importeurinnen und Importeure, Eigenimporteurinnen und Eigenimporteure von Batterien sowie Sammler:innen und Behandler:innen von Altbatterien müssen bestimmte Meldungen an die Koordinierungsstelle über das Register des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (edm.gv.at) abgeben. Elektronische Meldungen erfolgen im Zusammenhang mit der Batterien-VO betreffend die Inverkehrsetzung, Abholung und Verwertung von Batterien.

 

Betroffene Unternehmen - Personen

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  • Hersteller:innen (Importeurinnen und Importeure): Dies sind alle Personen mit Sitz oder Niederlassung in Österreich, die unabhängig von der Verkaufsmethode (einschließlich des Fernabsatzes) Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder Akkumulatoren erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr bringen
  • Eigenimporteurinnen und Eigenimporteure: Dies sind Letztverbraucher:innen, die Geräte- oder Fahrzeugbatterien für den Betrieb ihres Unternehmens aus dem Ausland erwerben und bei denen diese im Unternehmen als Abfall anfallen
  • Sammel- und Verwertungssysteme für Elektroaltgeräte: Dies sind behördlich genehmigte Systeme, die die Sammlung und Verwertung jener Elektrogeräte sicherstellen, für die Verträge mit Hersteller:innen oder Importeurinnen und Importeuren abgeschlossen wurden
  • Betreiber:innen von Sammelstellen (Sammler:innen von Elektroaltgeräten): Dies sind Sammler:innen von Elektroaltgeräten gemäß §24a Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) und insbesondere Betreiber:innen von kommunalen Sammelstellen
  • Behandler:innen von Elektroaltgeräten: Dies sind Behandler:innen für stoffliche und thermische Verwertung bzw. Beseitigung
 

Voraussetzungen

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Voraussetzung für die Abgabe der Meldung ist die (einmalige) Registrierung im EDM.

 

Fristen

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  • Hersteller:innen von Gerätebatterien: Diese müssen die jeweils im Kalenderquartal in Österreich in Verkehr gesetzte Massen an Batterien bis spätestens sieben Wochen nach Ablauf des zu meldenden Quartals elektronisch an die Koordinierungsstelle melden, sofern das nicht durch ein beauftragtes Sammel- und Verwertungssystem erfolgt.
  • Alle Hersteller:innen sowie Eigenimporteurinnen und Eigenimporteure: Diese müssen für das vorangegangene Kalenderjahr die gesammelten, verwerteten und exportierten Massen von Geräte- und Fahrzeugbatterien bis zum 10. April jedes Kalenderjahres der Koordinierungsstelle melden.
  • Sammel- und Verwertungssysteme: Diese müssen für jedes Kalenderquartal jeweils eine Gesamtsumme der von ihren Teilnehmerinnen und Teilnehmern in Österreich in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an Gerätebatterien bis spätestens sieben Wochen nach Ablauf des zu meldenden Quartals elektronisch melden. Durch diese Meldung ist die jeweilige Meldepflicht der Hersteller:innen, die an diesem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen, erfüllt.
  • Alle Abfallsammler:innen (insbesondere Gemeinden oder Gemeindeverbände), die Altbatterien von einer Letztverbraucherin bzw. einem Letztverbraucher übernehmen und diese nicht der Herstellerin bzw. dem Hersteller zurückgeben. Diese müssen für diese Geräte bis zum 10. April jedes Kalenderjahres die Meldung über die gesammelten, verwerteten und exportierten Altgeräte an die Koordinierungsstelle erstatten.
  • Alle Abfallbehandler:innen, die Altbatterien behandeln. Diese müssen die Daten der Verwertung dem:der jeweiligen meldeverpflichteten Hersteller:in bzw. Sammler:in zur Verfügung zu stellen.
 

Verfahrensablauf

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Die Meldung gemäß der Batterienverordnung BGBl. II Nr. 159/2008 muss als XML-Datei im Wege der dafür definierten Schnittstelle gemeldet werden. Dazu meldet sich die meldepflichtige Person mit seinen Zugangsdaten (Benutzername und Passwort) im Register an und wählt unter „Meldewesen“ die Anwendung „eBatterien“ aus.

 

Erforderliche Unterlagen

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Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.

   

Rechtsgrundlagen

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Batterienverordnung, BGBl. II Nr. 159/2008