Über die EDM Anwendung EZG erfolgt eine Erfassung von und Berichterstattung zu Treibhausgas-Emissionen von stationären Anlagen, sowie Emissionen und Tonnenkilometern aus Luftverkehrstätigkeiten gemäß Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011).  


 

Allgemeine Informationen

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Das EU-weite Treibhausgas-Emissionshandelssystem („EU ETS“ – EU Emissions Trading System) läuft seit 2005. Knapp 11.000 Anlagen und ca. 3.000 Luftfahrzeugbetreiber:innen nehmen derzeit daran teil. Die betroffenen Anlageninhaber:innen und Luftfahrzeugbetreiber:innen müssen jährlich eine von unabhängigen Prüfeinrichtungen verifizierte Emissionsmeldung an die zuständige Behörde einbringen. In Österreich ist diese Behörde das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK).

Für jede Tonne emittiertes CO2-Äquivalent ist ein Zertifikat abzugeben. Da die Gesamtzahl der Zertifikate EU-weit fixiert ist und jährlich verringert wird, führt dieses System langfristig zu Emissionsreduktionen, ohne dem einzelnen Marktteilnehmer ein spezifisches Emissionsziel vorzuschreiben. Durch die vorgesehene Verknappung an Zertifikaten entsteht weiters ein Markt für Zertifikate. Der durch Angebot und Nachfrage entstandene „CO2-Preis“ ist ein Maß dafür, welche THG-Minderungsmaßnahmen wirtschaftlicher sind, als der Ankauf von Zertifikaten.

Im EDM-System ist der jährliche Ablauf der Meldungseinbringung (Anlageninhaber:innen/Luftfahrzeugbetreiber:innen – unabhängige Prüfeinrichtung – Behörde) implementiert. Das Emissionshandelsregister, in dem die Vergabe, das Halten und die Rückgabe von Zertifikaten durchgeführt werden, ist ein davon gänzlich unabhängiges System.

Zusätzlich ist auch der Ablauf der jährlichen Einbringung des Aktivitätsratenberichts implementiert. Der Bericht ist verpflichtend für Betreiber:innen von stationären Anlagen, die einen Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten ab 2021 stellen.

 

 

Betroffene Unternehmen / Personen

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Die Emissionsmeldung zum Emissionshandel via EDM betrifft folgende Personengruppen:

  • Inhaber:innen von Anlagen, die Tätigkeiten gemäß Anhang 3 EZG 2011 ausführen; Diese Anlagen benötigen eine Genehmigung gemäß § 4 EZG 2011.
  • Luftfahrzeugbetreiber:innen, die eine Tätigkeit gemäß Anhang 2 EZG 2011 durchführen, und die Österreich als Verwaltungsmitgliedstaat zugeteilt sind.

Anlageninhaber:innen und Luftfahrzeugbetreiber:innen, die unsicher sind, ob sie in den Geltungsbereich des EZG 2011 (Emissionszertifikategesetz 2011, BGBl. I Nr. 118/2011 idgF) fallen, sind eingeladen, eine diesbezügliche Anfrage bei der Abteilung VI/1 des BMK (ezg@bmk.gv.at) einzubringen.

 

Der Aktivitätsratenbericht via EDM betrifft folgende Personengruppe:

  • Inhaber:innen von Anlagen, die dem EU Emissionshandel unterliegen (siehe oben unter "Emissionsmeldung"), und einen Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten ab 2021 stellen.
 

Voraussetzungen

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Die Emissionsüberwachung hat im Einklang mit den relevanten gesetzlichen Grundlagen zu erfolgen:

  • Für Anlagen: Die Überwachung der Emissionen hat in Einklang mit den entsprechenden österreichischen und EU-rechtlichen Vorgaben, der Genehmigung gemäß § 4 EZG 2011 und dem damit verbundenen Überwachungskonzept zu erfolgen.
  • Für Luftfahrzeugbetreiber:innen: Die Überwachung der Emissionen hat in Einklang mit den entsprechenden EU-rechtlichen Vorgaben und dem gemäß § 8 Abs. 2 EZG 2011 genehmigten Überwachungskonzept zu erfolgen.

Emissionsmeldungen und Aktivitätsratenberichte betreffen prinzipiell ein ganzes Kalenderjahr.

 

Fristen

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Emissionsmeldung

Die verifizierte Emissionsmeldung ist jährlich bis spätestens 31. März des folgenden Jahres elektronisch (d.h. via EDM) beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) einzubringen. Die Bestätigung der verifizierten Emissionen im Emissionshandelsregister ist bis zum selben Stichtag durchzuführen.

Danach erfolgt eine Prüfung der Meldung durch das BMK. Die Abgabe von Zertifikaten in Höhe der gemeldeten und verifizierten Emissionen ist im Emissionshandelsregister bis zum 30. April durchzuführen.

 

Aktivitätsratenbericht

Der verifizierte Aktivitätsratenbericht ist jährlich bis spätestens 31. März des folgenden Jahres elektronisch (d.h. via EDM) beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) einzubringen. Die Bestätigung der verifizierten Emissionen im Emissionshandelsregister ist bis zum selben Stichtag durchzuführen.

 

Verfahrensablauf

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Emissionsmeldung

Die Emissionsmeldung ist in das beiliegende Formular einzutragen und im EDM hochzuladen und dort der unabhängigen Prüfeinrichtung (dem „Verifizierer“) weiterzuleiten. Die Prüfeinrichtung lädt den Prüfbericht ebenfalls hoch. Je nach Prüfurteil ist danach entweder eine korrigierte Emissionsmeldung  erneut zur Verifizierung hochzuladen, oder der/die Anlageninhaber:in / Luftfahrzeugbetreiber:in hat die Emissionsmeldung mit dem Prüfbericht via EDM bei der Behörde einzubringen.

Die Behörde setzt die Emissionsmeldung schließlich nach erfolgter Prüfung in den Status „geprüft“ bzw. „abgeschlossen“.

 

Aktivitätsratenbericht

Der Aktivitätsratenbericht ist in das beiliegende Formular einzutragen und im EDM hochzuladen und dort der unabhängigen Prüfeinrichtung (dem „Verifizierer“) weiterzuleiten. Die Prüfeinrichtung lädt den Prüfbericht ebenfalls hoch. Je nach Prüfurteil ist danach entweder ein korrigierter Aktivitätsratenbericht erneut zur Verifizierung hochzuladen, oder der/die Anlageninhaber:in hat den Aktivitätsratenbericht mit dem Prüfbericht via EDM bei der Behörde einzubringen.

Die Behörde prüft den Aktivitätsratenbericht und beurteilt, ob die Zuteilung von übergangsweise kostenlosen Zertifikaten anzupassen ist. Wenn keine Änderung der Zuteilung erforderlich ist, setzt die Behörde den Aktivitätsratenbericht in den Status "geprüft" bzw. "abgeschlossen". Andernfalls wird der Aktivitätsratenbericht erst nach Bestätigung der EU Kommission und Anpassung der Zuteilung in den Status "abgeschlossen" gesetzt.

 

Erforderliche Unterlagen

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Emissionsmeldung

Die Genehmigung gemäß § 4 EZG 2011 bzw. die genehmigten Überwachungskonzepte, sowie sämtliche Daten der Emissionsüberwachung sind der unabhängigen Prüfeinrichtung sowie auf Anfrage der zuständigen Behörde zugänglich zu machen. Weiters sehen die anzuwendenden Vorschriften auch eine Aufbewahrungsfrist für zahlreiche Informationen und Dokumente vor.

 

Aktivitätsratenbericht

Der genehmigte Plan zur Überwachungsmethodik gemäß §24a EZG 2011, sowie sämtliche Daten der Aktivitätsratenüberwachung sind der unabhängigen Prüfeinrichtung sowie auf Anfrage der zuständigen Behörde zugänglich zu machen. Weiters sehen die anzuwendenden Vorschriften auch eine Aufbewahrungsfrist für zahlreiche Informationen und Dokumente vor.

   

Rechtsgrundlagen

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Grundlage für den EU-ETS ist die Emissionshandelsrichtlinie (Richtlinie 2003/87/EG, i.d.g.F.). Die Richtlinie wurde in Österreich im Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011) umgesetzt.

 

Überwachung / Berichterstattung / Prüfung

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Die Emissionsmeldungen sind in Einklang mit den relevanten gesetzlichen Grundlagen zu erstellen. Das sind insbesondere