Die EDM-Anwendung „Antragserstellung Erlaubnis“ unterstützt Abfallsammler:innen und –behandler:innen bei der Erstellung eines Antrags für eine Erlaubnis zur Sammlung/Behandlung von Abfällen. 

Bitte kontaktieren Sie vor einer Antragstellung jedenfalls die zuständige Behörde!


 

Allgemeine Informationen

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Wer Abfälle sammelt oder behandelt braucht für diese Tätigkeit eine Erlaubnis des/der zuständigen Landeshauptmannes/Landeshauptfrau. Die EDM-Anwendung „Antragserstellung Erlaubnis“ unterstützt Abfallsammler:innen und –behandler:innen bei der Erstellung eines entsprechenden Erlaubnisantrags indem sie – in der ersten Version der Anwendung - ein Online ausfüllbares Formular dafür anbietet. Anträge auf eine Erlaubnis zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen können damit klar strukturiert erstellt werden. Das Online-Antragsformular umfasst auch die für die Sammlung/Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen erforderliche Namhaftmachung von verantwortlichen Personen und die Beantragung einer Erlaubnis zur Bestellung eines abfallrechtlichen Geschäftsführers/ einer abfallrechtlichen Geschäftsführerin für die Sammlung/Behandlung von gefährlichen Abfällen. Gemeinden können – abweichend dazu – ihre fachkundige Person eintragen.

 

Hinweis: Derzeit ist eine elektronische Antragstellung innerhalb des EDM-Systems noch nicht möglich. Die Übermittlung des ausgefüllten Antrages an den zuständigen Landeshauptmann/die zuständige Landeshauptfrau muss außerhalb des EDM-Systems erfolgen.

 

Eine Erlaubnis wird jeweils für bestimmte Abfallarten und Behandlungsverfahren und erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen und Befristungen erteilt. Die für die Öffentlichkeit relevanten Daten der Erlaubnisse von Abfallsammler:innen und –behandler:innen werden von den zuständigen Behörden in das Register eingetragen und sind unter der Rubrik „Suchen / Auswerten“ abfragbar.

 

Betroffene Unternehmen / Personen

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Grundsätzlich benötigt Jede/r, die/der beabsichtigt Abfälle zu sammeln und/oder zu behandeln eine behördliche Erlaubnis.

 

Die Erlaubnispflicht gilt nicht für:

  • Personen, die ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle behandeln (Ausnahme: für die Verbrennung und die Ablagerung gilt dies nicht)
  • „Erlaubnisfreie Rücknehmer:innen“. Das sind Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben und Abfälle gleicher oder gleichwertiger Produkte zur Sammlung und Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler:innen oder –behandler:innen zurücknehmen. Diese Ausnahme von der Erlaubnispflicht gilt jedoch nicht, wenn es sich bei den zurückgenommenen Abfällen um gefährliche Abfälle handelt und die Menge der zurückgenommenen gefährlichen Abfälle unverhältnismäßig größer ist als die Menge der abgegebenen Produkte.
  • Transporteur:innen, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers/der Abfallbesitzerin nur befördern
  • Personen, die nicht gefährliche Abfälle zum Nutzen der Landwirtschaft oder Ökologie auf den Boden aufbringen
  • Gebietskörperschaften (Gemeindeverbände), soweit sie gesetzlich verpflichtet sind, nicht gefährliche Abfälle zu sammeln und abzuführen
  • Inhaber:innen einer gleichwertigen Berechtigung eines EU-Mitgliedstaates oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist
  • Sammel- und Verwertungssysteme
  • Inhaber:innen einer Deponie, in Bezug auf die Übernahme von Abfällen, für die der/die Inhaber:in der Deponie eine Ausstufung anzeigt

 

 

Voraussetzungen

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Folgende Voraussetzungen müssen für die Erteilung einer Erlaubnis erfüllt sein:

 

  • Die Art der Sammlung oder Behandlung entspricht den gesetzlichen Zielen und Grundsätzen, öffentliche Interessen werden nicht beeinträchtigt und die Art der Sammlung oder Behandlung ist für die jeweiligen Abfälle geeignet.
  • Die Lagerung in einer geeigneten, genehmigten Anlage ist sichergestellt (jedenfalls muss ein/e Abfallsammler:in über ein geeignetes genehmigtes Zwischenlager verfügen bzw. ein/e Abfallbehandler:in eine für gefährliche Abfälle geeignete genehmigte Behandlungsanlage betreiben. Dies gilt nicht für eine/n Abfallbehandler:in, die/der zulässigerweise vor Ort Sanierungen, wie beispielsweise Asbestsanierungen, Bodenluftabsaugungen oder Grundwasserreinigungen, durchführt). Erforderlichenfalls kann die Behörde den Nachweis verlangen, dass ein/e Abfallbehandler:in nicht gefährlicher Abfälle über eine geeignete genehmigte Behandlungsanlage verfügt.
  • Die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Sammlung oder Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis beantragt wird, muss nachgewiesen werden.
  • Die Verlässlichkeit in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit muss gegeben sein.
 

Fristen

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Die Erlaubnis ist vor Aufnahme der Tätigkeit zu beantragen. (Die Tätigkeit darf erst nach Rechtskraft der Erlaubnis aufgenommen werden).

 

Verfahrensablauf

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Wer beabsichtigt Abfälle zu sammeln und/oder zu behandeln beantragt eine Erlaubnis für diese Tätigkeit. Zur Antragserstellung kann die EDM-Anwendung „Antragserstellung Erlaubnis“ verwendet werden. Der/Die Antragsteller:in übermittelt den Antrag unter Anfügung der erforderlichen Unterlagen an die zuständige Behörde.

 

Um einen Antrag im Wege des EDM-Registers stellen zu können, müssen Sie im EDM registriert sein. Melden Sie sich mit den EDM-Zugangsdaten im Register an. Bitte geben Sie sodann die Rolle "Abfallsammler und -behandler" (Stammdatenpflege) an. Durch Angabe dieser Rolle wird die EDM-Anwendung für Sie automatisch sichtbar geschaltet.

 

Die EDM-Anwendung unterstützt Sie bei der Erstellung eines vollständigen Antrages. Bitte drucken Sie die ausgefüllten Formulare aus (unterschreiben nicht vergessen!) und übermitteln sie diese an die zuständige Behörde.

 

Die zuständige Behörde prüft den Antrag. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird die Erlaubnis für bestimmte Abfallarten und Behandlungsverfahren, erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen und Befristungen, erteilt.

 

Hinweis: Die zuständige Behörde ist der Landeshauptmann/die Landeshauptfrau, in dessen Bundesland der/die Abfallsammler:in oder –behandler:in seinen/ihren Sitz hat.

 

Liegt der Sitz des Abfallsammlers oder –behandlers/ der Abfallsammlerin oder -behandlerin nicht im Bundesgebiet und erfolgt entweder die Behandlung in einer mobilen Behandlungsanlage oder eine zulässige Behandlung vor Ort, ist der Landeshauptmann/die Landeshauptfrau zuständig, in dessen Bundesland erstmals die mobile Behandlungsanlage aufgestellt werden soll oder die Abfälle vor Ort behandelt werden sollen. Für die Sammlung ist der Landeshauptmann/die Landeshauptfrau zuständig, in dessen Bundesland die Abfälle erstmals gesammelt werden sollen.

 

Erforderliche Unterlagen

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Der Antrag muss Folgendes enthalten:

 

  • Angaben über die Person
  • Angaben über die Art der Abfälle, die gesammelt oder behandelt werden sollen
  • Verbale Beschreibung der Art der Sammlung oder Behandlung der Abfälle, einschließlich Darlegung, dass die Sammlung und Behandlung der Abfälle umweltgerecht, sorgfältig und sachgerecht erfolgt, sodass die öffentlichen Interessen nicht beeinträchtigt werden
  • Angaben über die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Sammlung und Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis beantragt wird
  • Angaben über die Verlässlichkeit, insbesondere aktueller Strafregisterauszug und Verwaltungsstrafregisterauszug oder Bestätigung der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde
  • Darlegung, dass die Lagerung oder Zwischenlagerung in einem geeigneten genehmigten Lager oder Zwischenlager erfolgt
  • Darlegung, dass die Behandlung in einer geeigneten genehmigten Behandlungsanlage oder an einem für diese Behandlung geeigneten Ort erfolgt

 

Zur Namhaftmachung einer verantwortlichen oder fachkundigen Person sowie zur Bestellung eines abfallrechtlichen Geschäftsführers/ einer abfallrechtlichen Geschäftsführerin sind weiter Unterlagen erforderlich.

 

Tipp: Eine Liste aller Nachweise und Beilagen finden Sie auch auf der Startseite in der EDM-Anwendung.

 

Benutzerinformationen / Links

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Als Hilfestellung bei der Bedienung der EDM-Anwendung verwenden Sie bitte das Benutzerhandbuch: 

 

Rechtsgrundlagen

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§§ 24a, 25a und 26 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)