Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung über das Abfallende von feuerfesten Abfällen verlieren Recycling-Refractories mit der Deklaration auf Basis der Übermittlung eines Beurteilungsnachweises der Erstuntersuchung an den BMLUK einschließlich der Erklärung über die Einhaltung des Vermischungsverbotes gemäß § 15 Abs. 2 AWG 2002 ihre Abfalleigenschaft für die bestimmungsgemäße Verwendung. Die Beurteilungsnachweise der Erstuntersuchung sind elektronisch zu übermitteln. Sonstige Beurteilungsnachweise sind auf Verlangen zu übermitteln.
- Allgemeine Informationen
- Betroffene unternehmen / Zielgruppe
- Voraussetzungen
- Fristen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Benutzerinformationen / Links
- Rechtsgrundlagen
Betroffene unternehmen / Zielgruppe
∧ nach obenAbfallbesitzer und befugte Fachpersonen und Fachanstalten können einen Beurteilungsnachweis übermitteln.
Fristen
∧ nach obenFür das Eintreten des Abfallendes ist die Übermittlung des Beurteilungsnachweises erforderlich.
Verfahrensablauf
∧ nach obenDer Beurteilungsnachweis muss im Wege der dafür definierten Schnittstelle übermittelt werden. Dazu meldet sich der Abfallbesitzer oder die befugte Fachperson bzw. Fachanstalt mit seinen/ihren Zugangsdaten (Benutzername und Passwort) im EDM an und wählt unter „Meldewesen“ die Anwendung „Abfallende und Qualitätsmanagement“ aus.
Erforderliche Unterlagen
∧ nach obenBeurteilungsnachweis gemäß Anhang 1 der Verordnung über das Abfallende von feuerfesten Abfällen.
Benutzerinformationen / Links
∧ nach obenWeitere Informationen zur Anwendung Abfallende und Qualitätsmanagement finden Sie im Benutzerhandbuch bzw. in den jeweiligen Info-Texten (bei den einzelnen Eingabe-Feldern) innerhalb der Anwendung.
Rechtsgrundlagen
∧ nach oben- § 5 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr. 102/2002
- Verordnung über das Abfallende von feuerfesten Abfällen, BGBl. II Nr. 100/2024 idF BGBl. II Nr. 166/2025