Allgemeine Informationen

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Gemäß § 8 Abs. 1 der Recyclingholzverordnung verliert Recyclingholz mit der Deklaration auf Basis der Übermittlung eines gültigen Beurteilungsnachweises gemäß Anhang 3 Kapitel 2.7 an den BMLUK die Abfalleigenschaft für die bestimmungsgemäße Verwendung.

 

Betroffene Unternehmen / Personen

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Abfallbesitzer und befugte Fachpersonen und Fachanstalten können einen Beurteilungsnachweis übermitteln.

 

Voraussetzungen

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Die Registrierung im EDM Stammdatenregister ZAReg ist erforderlich.

 

Fristen

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Für das Eintreten des Abfallendes ist die Übermittlung des Beurteilungsnachweises erforderlich.

 

Verfahrensablauf

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Der Beurteilungsnachweis muss im Wege der dafür definierten Schnittstelle übermittelt werden. Dazu meldet sich der Abfallbesitzer oder die befugte Fachperson bzw. Fachanstalt mit seinen/ihren Zugangsdaten (Benutzername und Passwort) im EDM an und wählt unter „Meldewesen“ die Anwendung „Abfallende und Qualitätsmanagement“ aus.

 

Erforderliche Unterlagen

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Beurteilungsnachweis gemäß Anhang 3 Recyclingholzverordnung.

 

Benutzerinformationen / Links

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Weitere Informationen zur Anwendung Abfallende und Qualitätsmanagement finden Sie im Benutzerhandbuch bzw. in den jeweiligen Info-Texten (bei den einzelnen Eingabe-Feldern) innerhalb der Anwendung.

 

Rechtsgrundlagen

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  • § 5 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr. 102/2002
  • Recyclingholzverordnung (RHV), BGBl. II Nr. 160/2012 idF BGBl. II Nr. 495/2020