Diese EDM Anwendung dient der elektronischen Meldung der Nachweisdaten zur Erfüllung der Mehrwegquote für den Lebensmitteleinzelhandel mit Verkaufsstellen größer 400 m² oder Fernabsatz, d.h. einem Online-Shop (vgl. §14b AWG 2002). 


 

Allgemeine Informationen

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Um den Mehrweganteil bei Getränkeverpackungen zu steigern, wurden in §14b. AWG 2002 erstmals für das Jahr 2024 verbindliche Mehrwegquoten im Lebensmitteleinzelhandel festgelegt. Unternehmen können zwischen zwei Varianten zur Erstattung ihrer Meldung wählen:

  1. Absatzquote: Hier wird auf das tatsächlich abgesetzte (verkaufte/ verschenkte) Getränkevolumen des gesamten Unternehmens (inklusive Fernabsatz) Bezug genommen. 25% dieses Volumens (in Litern) ist in Mehrweggebinden abzusetzen. Zusätzlich muss 2024 in 35% (2025 in 90%, ab 2026 in allen) der Verkaufsstellen über 400m² in jeder geführten Getränkekategorie mindestens ein Artikel in Mehrwegverpackung angeboten werden. Bei der Meldung wird das abgesetzte Volumen in Einweg beziehungsweise Mehrweg je Getränkekategorie und Packstoff angegeben.
  2. Angebotsquote: Hier wird auf das angebotene Sortiment Bezug genommen. Im Durchschnitt des Jahres 2024 haben verpflichtete Unternehmen in 35% ihrer Verkaufsstellen einen bestimmten Anteil ihrer Getränkeartikel in Mehrweggebinden anzubieten. Bei Bier und Wässern beträgt dieser Anteil 15%, bei alkoholfreien Erfrischungsgetränken, Säften und Milch beträgt er 10%.

2025 haben 90% der Verkaufsstellen, ab 2026 alle Verkaufsstellen über 400 m² diese Quoten einzuhalten. Bei der Meldung wird das abgesetzte Volumen in Einweg beziehungsweise Mehrweg je Getränkekategorie und Packstoff angegeben.

 

Betroffene Unternehmen / Personen

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Lebensmitteleinzelhändler mit mindestens einer Verkaufsstelle über 400m² und Fernabsatzhändler.

 

Voraussetzungen

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Eine Meldung kann nur erfolgen, wenn Ihr Unternehmen im EDM als meldepflichtig für die Anwendung „Mehrwegquote“ registriert ist.

  • Erweitern Sie jetzt Ihr Benutzerprofil: Merkblatt zur EDM Registrierung
  • Weiters müssen Sie jede Ihrer Verkaufsstellen (ausgenommen: Online-Shop) in Ihren ZAReg-Stammdaten als Standort erfassen: Erfassen einen Standortes im EDM
  • Hier finden Sie ein Video, welches das Erfassen eines Standortes im EDM veranschaulicht. Wählen Sie als "Anwendungsbereich" für den anzulegenden Standort nunmehr Mehrwegquote (Standort mit Mehrwegquoten-Meldeverpflichtung gem. § 14b AWG 2002) aus.
 

Fristen

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Die Meldung hat jeweils bis zum 15. März des Folgejahres, erstmalig bis zum 15. März 2025 über den Berichtszeitraum 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2024, über die EDM-Anwendung „Mehrwegquote“ zu erfolgen.

 

Verfahrensablauf

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Die Meldung erfolgt ab dem 1. Jänner 2025 in der Anwendung „Mehrwegquote“ (auf dem EDM-Portal für registrierte und eingeloggte Meldepflichtige unter „Anwendungen laut Tätigkeitsprofil“" sichtbar) über das manuelle Hochladen eines XML-Dokuments mit ihren Meldedaten, direkt oder als ZIP-Datei, über eine Schnittstelle bzw. direkt automationsunterstützt über eine REST-Schnittstelle und wird vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) verwaltet. Bei Nutzung der Variante REST-Schnittstelle müssen die zu übermittelnden Daten im JSON-Dateiformat bereitgestellt werden.

Bei Bedarf kann die XML-Datei auch mit Hilfe eines Excel-Tools generiert werden, welches den Meldepflichtigen ebenfalls ab dem 1. Jänner 2025 auf dem EDM-Portal zur Verfügung gestellt werden wird.

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie veröffentlicht ab dem Berichtsjahr 2024 jährlich einen Bericht, einschließlich der gemeldeten aggregierten Daten.

 

Erforderliche Unterlagen

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Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.

   

Rechtsgrundlagen

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