Um den Mehrweganteil bei Getränkeverpackungen zu steigern, wurden in §14b. AWG 2002 erstmals für das Jahr 2024 verbindliche Mehrwegquoten im Lebensmitteleinzelhandel festgelegt. Unternehmen können zwischen zwei Varianten zur Erstattung ihrer Meldung wählen:
- Absatzquote: Hier wird auf das tatsächlich abgesetzte (verkaufte/ verschenkte) Getränkevolumen des gesamten Unternehmens (inklusive Fernabsatz) Bezug genommen. 25% dieses Volumens (in Litern) ist in Mehrweggebinden abzusetzen. Zusätzlich muss 2024 in 35% (2025 in 90%, ab 2026 in allen) der Verkaufsstellen über 400m² in jeder geführten Getränkekategorie mindestens ein Artikel in Mehrwegverpackung angeboten werden. Bei der Meldung wird das abgesetzte Volumen in Einweg beziehungsweise Mehrweg je Getränkekategorie und Packstoff angegeben.
- Angebotsquote: Hier wird auf das angebotene Sortiment Bezug genommen. Im Durchschnitt des Jahres 2024 haben verpflichtete Unternehmen in 35% ihrer Verkaufsstellen einen bestimmten Anteil ihrer Getränkeartikel in Mehrweggebinden anzubieten. Bei Bier und Wässern beträgt dieser Anteil 15%, bei alkoholfreien Erfrischungsgetränken, Säften und Milch beträgt er 10%.
2025 haben 90% der Verkaufsstellen, ab 2026 alle Verkaufsstellen über 400 m² diese Quoten einzuhalten. Bei der Meldung wird das abgesetzte Volumen in Einweg beziehungsweise Mehrweg je Getränkekategorie und Packstoff angegeben.