• § 13g Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)
  • § 79 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)
  • § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung 2014
  • § 15 Verpackungsverordnung 2014
  • § 17 Verpackungsverordnung 2014

Sammel- und Verwertungssysteme:

 

 

EU-Verpackungsverordnung

 

Die EU-Verpackungsverordnung 2025/40 (PPWR – Packaging and Packaging Waste Regulation) ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt ab dem 12. August 2026. Mit diesem Stichtag beginnt die allgemeine Anwendbarkeit der Verordnung, ab dem nur einzelne Pflichten der Verordnung zur Anwendung kommen. Hierzu zählen insbesondere die PFAS-Grenzwerte in Lebensmittelverpackungen gemäß Art 5 Abs. 5 sowie die allgemeinen Pflichten der Wirtschaftsakteure gemäß Kapitel IV der PPWR. Für die Beantwortung der daraus entstehenden Fragen wird auf die aktuellen Dokumente der EU-Kommission verwiesen: Commission publishes guidance to support implementation of new EU packaging rules

Die bisherigen nationalen Verpflichtungen aus der Verpackungsverordnung 2014 bleiben insoweit unberührt, als sie nicht im Widerspruch zur PPWR stehen. Um einen lückenlosen rechtlichen Übergang zu gewährleisten, finden die spezifischen nationalen Regelungen bis zum Inkrafttreten der entsprechenden Novelle des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) weiterhin in Anwendung. Dies betrifft insbesondere Bestimmungen über Großanfallstellen (§ 15 VerpackVO 2014), Mehrwegabfüller (§ 6 Abs. 3 VerpackVO 2014) und Eigemimporteure (§ 17 VerpackVO 2014) sowie zu den Primärverpflichteten (§ 13g AWG 2002) mitsamt damit verbundenen Meldepflichten. Mehr dazu im Merkblatt zur EU-Verpackungsverordnung.

 

Haftungs- und Auslegungsausschluss:

 

Die vorliegenden Leitlinien bzw. die FAQ-Dokumente der Europäischen Kommission sowie das Merkblatt dienen ausschließlich der Orientierung und Auslegungshilfe. Bei der Anwendung und Auslegung der Inhalte sind primär der konkrete Wortlaut sowie die zugrunde liegende Zielsetzung (ratio legis) der zugrundeliegenden Unionsvorschriften maßgeblich. Die Leitlinien stellen keine bindende richterliche Auslegung dar. Die alleinige und letztentscheidende Deutungshoheit über das Recht der Europäischen Union obliegt unbeschadet dessen dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH). Im Falle von Abweichungen, Unklarheiten oder im Streitfall gilt ausschließlich die Rechtsprechung des EuGH.