Für umschlossene radioaktive Quellen hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber die Herstellung, den Bezug, die Rückgabe an die Herstellerin/den Hersteller oder die Lieferantin/den Lieferanten, die Weitergabe, die Verbringung, die Abgabe als radioaktiver Abfall sowie den Verlust oder Diebstahl unverzüglich im Wege des Zentralen Quellenregisters an die zuständige Behörde zu melden.
Analoge Meldepflichten hat auch die Verwenderin/der Verwender von bauartzugelassenen Geräten.
Die Inhaberin/der Inhaber einer Bauartzulassung hat für jedes in Verkehr gebrachte bauartzugelassene Gerät – unabhängig davon, ob das Gerät eine radioaktive Quelle enthält oder nicht – unverzüglich folgende Informationen im Wege des Zentralen Quellenregisters an die zuständige Behörde zu melden:
- Name, Adresse und gegebenenfalls Firmenbuchnummer der Verwenderin/des Verwenders des Gerätes;
- fortlaufende Nummer des Bauartscheines;
- Type sowie Seriennummer des Gerätes;
- gegebenenfalls Identifizierungsnummer oder sonstige Kennung der Quelle.