Die EDM Anwendung eVerpackung (Version 3.0) ermöglicht die Erfüllung der Meldepflichten über Verpackungen durch Eigenimporteure, Großanfallstellen und Mehrwegabfüller (im Folgenden  „Anhang 3-Melder “) und die Erfüllung der Meldepflichten über Verpackungen und Einweg-Kunststoffprodukte durch Sammel- und Verwertungssysteme.


 

Allgemeine Informationen

∧ nach oben

Für nach der Verpackungsverordnung meldepflichtige Unternehmen besteht eine jährliche Meldepflicht, wobei die Meldung der Anhang 3-Melder  (Eigenimporteur:innen, Großanfallstellen, Mehrwegabfüller) bis zum 31. März und die Meldung der Sammel- und Verwertungssysteme bis zum 10. April des Folgejahres über das vorangegangene Kalenderjahr abzugeben ist.

 

Die Meldung der Anhang 3-Melder  betrifft insbesondere:

  • in Österreich im Betrieb angefallene und
  • aus Importen nach Österreich stammende Verpackungen

Die Meldung der Sammel- und Verwertungssysteme betrifft insbesondere:

  • in Österreich in Verkehr gesetzte Verpackungen
  • in Österreich gesammelte Verpackungen,
  • die verwerteten Verpackungen.

Weiters müssen Sammel- und Verwertungssysteme auch jeweils eine Meldung über die von ihren Teilnehmer:innen gemeldeten Einweg-Kunststoffprodukte abgeben.

Bei den Anhang 3-Meldern  können folgende Meldeverpflichtete für Verpackungen unterschieden werden, für die in der Anwendung jeweils spezifische Meldeformulare zur Verfügung stehen:

  • Großanfallstellen
  • Eigenimporteur:innen
  • Mehrwegabfüller, die ausschließlich wiederverwendbare Verpackungen in Verkehr setzen und daher nicht über ein Sammel- und Verwertungssystem melden

In den Meldungen der Anhang 3-Melder sind nur jene Verpackungen anzugeben, für die nicht an einem Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen wird. Die Mengen sind packstoffspezifisch nachvollziehbar zu erheben und unter Angabe der Masse in kg aufzuzeichnen und zu melden.

 

 

 

Betroffene Unternehmen / Personen

∧ nach oben
  1. Jene Unternehmen, die in Österreich Verpackungen in Verkehr setzen und/oder bei denen Verpackungen aus Importen im Betrieb anfallen, für die nicht an einem Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen wird.
  2. Genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme für Verpackungen

 

 

 

Voraussetzungen

∧ nach oben

Voraussetzung für die Abgabe der Meldung ist die (einmalige) Registrierung im EDM.

 

 

 

Fristen

∧ nach oben

(Bezogen auf die jährliche Meldepflicht)

Die Meldung gemäß Anhang 3 zur Verpackungsverordnung (Anhang 3-Melder ) hat jeweils bis zum 31. März jeden Jahres (über das vorangegangene Kalenderjahr) zu erfolgen.

Die Meldung der Sammel- und Verwertungssysteme für Verpackungen hat jeweils bis zum 10. April jeden Jahres (über das vorangegangene Kalenderjahr) zu erfolgen. Sammel- und Verwertungssysteme haben zudem auch monatliche Meldepflichten.

 

 

 

Verfahrensablauf

∧ nach oben

Die Übermittlung der Meldung erfolgt nach dem Login im EDM Portal in der Fachanwendung Verpackung durch das Eintragen der Daten in das entsprechende Meldeformular und Einbringen der Meldung.

 

 

 

Erforderliche Unterlagen

∧ nach oben

Die erforderlichen Daten für die Erstellung der Meldungen ergeben sich aus den laufend geführten Aufzeichnungen des Unternehmens gemäß den Inhalten des Anhangs 3 Verpackungsverordnung (bei den Anhang 3-Meldern) bzw. aus den Daten der Teilnehmer:innen der Sammel- und Verwertungssysteme.

 

 

   

Rechtsgrundlagen

∧ nach oben
  • § 13g Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)
  • § 79 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)
  • § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung 2014
  • § 15 Verpackungsverordnung 2014
  • § 17 Verpackungsverordnung 2014

Sammel- und Verwertungssysteme:

 

 

EU-Verpackungsverordnung

 

Die EU-Verpackungsverordnung 2025/40 (PPWR – Packaging and Packaging Waste Regulation) ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt ab dem 12. August 2026. Mit diesem Stichtag beginnt die allgemeine Anwendbarkeit der Verordnung, ab dem nur einzelne Pflichten der Verordnung zur Anwendung kommen. Hierzu zählen insbesondere die PFAS-Grenzwerte in Lebensmittelverpackungen gemäß Art 5 Abs. 5 sowie die allgemeinen Pflichten der Wirtschaftsakteure gemäß Kapitel IV der PPWR. Für die Beantwortung der daraus entstehenden Fragen wird auf die aktuellen Dokumente der EU-Kommission verwiesen: Commission publishes guidance to support implementation of new EU packaging rules

Die bisherigen nationalen Verpflichtungen aus der Verpackungsverordnung 2014 bleiben insoweit unberührt, als sie nicht im Widerspruch zur PPWR stehen. Um einen lückenlosen rechtlichen Übergang zu gewährleisten, finden die spezifischen nationalen Regelungen bis zum Inkrafttreten der entsprechenden Novelle des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) weiterhin in Anwendung. Dies betrifft insbesondere Bestimmungen über Großanfallstellen (§ 15 VerpackVO 2014), Mehrwegabfüller (§ 6 Abs. 3 VerpackVO 2014) und Eigemimporteure (§ 17 VerpackVO 2014) sowie zu den Primärverpflichteten (§ 13g AWG 2002) mitsamt damit verbundenen Meldepflichten. Mehr dazu im Merkblatt zur EU-Verpackungsverordnung.

 

Haftungs- und Auslegungsausschluss:

 

Die vorliegenden Leitlinien bzw. die FAQ-Dokumente der Europäischen Kommission sowie das Merkblatt dienen ausschließlich der Orientierung und Auslegungshilfe. Bei der Anwendung und Auslegung der Inhalte sind primär der konkrete Wortlaut sowie die zugrunde liegende Zielsetzung (ratio legis) der zugrundeliegenden Unionsvorschriften maßgeblich. Die Leitlinien stellen keine bindende richterliche Auslegung dar. Die alleinige und letztentscheidende Deutungshoheit über das Recht der Europäischen Union obliegt unbeschadet dessen dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH). Im Falle von Abweichungen, Unklarheiten oder im Streitfall gilt ausschließlich die Rechtsprechung des EuGH.