Aufzeichnungspflichtige Abfallsammler:innen und aufzeichnungspflichtige Abfallbehandler:innen müssen jeweils über das vorangegangene Kalenderjahr eine Jahresabfallbilanz melden.
Eine Jahresabfallbilanz ist eine Aufstellung über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen, einschließlich Art und Menge der in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführten Stoffe.
Ein/e aufzeichnungspflichtige/r Abfallsammler:in oder -behandler:in, der/die seine/ihre Tätigkeit nicht dauernd eingestellt hat und im vorangegangenen Kalenderjahr Abfälle weder übernommen noch übergeben und auch keine Abfallbehandlungen durchgeführt hat, muss als Jahresabfallbilanz eine Leermeldung einbringen.
Achtung für alle Abfallsammler:innen und -behandler:innen, denen eine Erlaubnis des Landeshauptmannes gem. § 24a Abs. 1 erteilt worden ist: Übermittelt ein/e Abfallsammler:in oder -behandler:in für einen längeren Zeitraum als zwei aufeinander folgende Berichtszeiträume keine Abfallbilanz (und auch keine Leermeldung), so gilt seine/ihre Erlaubnis als erloschen (vgl. § 27 AWG 2002).